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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.02.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1933/02
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1933/02 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn S...
gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. September 2002 - III B 40/02 -,
b) das Urteil des Finanzgerichts München vom 14. März 2002 - 5 K 1394/99 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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