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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 1934/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1934/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 22. August 2007 - 3 Ws 491-493/07 R -,

b) den Beschluss der Auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Augsburg beim Amtsgericht Nördlingen vom 10. Juli 2007 - 2 NöStVK 223, 224/07 -,

c) die am 5. April 2007 durch die Justizvollzugsanstalt Kaisheim angeordnete Besuchsform III (ganze Trennscheibe in einem geschlossenen Raum mit Videoüberwachung),

d) die am 16. November 2006 durch die Justizvollzugsanstalt Kaisheim angeordnete Besuchsform II (Tischtrennscheibe)

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 11. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Soweit die Verfassungsbeschwerde die Anordnung der sogenannten Besuchsform III betrifft, liegen die Voraussetzungen, unter denen sie zur Entscheidung anzunehmen wäre (§ 93 Abs. 2 BVerfGG), nicht vor, weil der Beschwerdeführer insoweit den Rechtsweg nicht in der gehörigen Weise erschöpft hat.

Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juli 2007 den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es zu den Abläufen, die der Anordnung der Besuchsform III zugrundelagen, den Vortrag der Justizvollzugsanstalt zugrundegelegt hat, ohne in der Begründung seines Beschlusses erkennen zu lassen und ohne mit einem Wort darauf einzugehen, dass der Beschwerdeführer die Darstellung der Anstalt bestritten und - eingehend - den Sachverhalt abweichend geschildert hatte. Diesen Gehörsverstoß hätte der Beschwerdeführer mit der Rechtsbeschwerde rügen können (vgl. Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 116 Rn. 3, m.w.N.). Eine solche Rüge wäre nicht offensichtlich aussichtslos gewesen. Es versteht sich nicht von selbst, dass die fragliche Anordnung auch bei Wahrunterstellung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers als rechtmäßig zu qualifizieren gewesen wäre, die Unterschiede in den Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten also nicht entscheidungserheblich waren und die angegriffene Entscheidung daher auf dem Gehörsverstoß nicht beruht. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, mit der der Beschwerdeführer demnach vor Anrufung des Bundesverfassungsgerichts das Oberlandesgericht hätte befassen müssen, hat der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsbeschwerde nicht erhoben. Vielmehr hat er insoweit vor dem Oberlandesgericht nur geltend gemacht, eine der Angaben der Justizvollzugsanstalt zu dem der Anordnung zugrundeliegenden Hergang sei nicht wahr. Dies war weder eine ausdrückliche Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein Vortrag, den das Oberlandesgericht ohne weiteres in diesem Sinne hätte deuten müssen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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