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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 18.01.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 1942/05
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1942/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2005 - VIII B 318/03 -,

b) das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13. November 2003 - 3 K 4580/01 E -,

c) die Einspruchsentscheidungen des Finanzamts Lippstadt vom 3. Mai 2002 - 5330/5098/0560 - RBSt 1 - und 5330/5101/0446 - RBSt 1 -,

d) die Steuerbescheide des Finanzamts Lippstadt für die Jahre 1989 bis 1992 - 330/5101/0446 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 18. Januar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>; 96, 245 <250>).

Die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, ist bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 - nicht erkannt worden (vgl. BVerfGE 84, 239 <284>). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in jener Entscheidung eine Übergangsfrist eingeräumt, um sich auf die durch das Zinsurteil geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen: Er habe die Pflicht, die Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 84, 239 <285>). Daher wäre ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992 dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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