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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1953/04
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1953/04 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. September 2004 - 1 Ws 185/04 -,
b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 2004 - 1 Ws 170 - 171/04 -
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 7. Dezember 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Diese Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.
Ende der Entscheidung
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