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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 1953/04
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1953/04 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 29. September 2004 - 1 Ws 185/04 -,

b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 3. September 2004 - 1 Ws 170 - 171/04 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 7. Dezember 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Diese Entscheidung ist mit 7 zu 1 Stimmen ergangen.

Ende der Entscheidung

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