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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.12.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 1954/00
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 34 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 1954/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. S. -

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 22. September 2000 - 5St RR 299/00 -,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Mai 2000 - 19 Ns 263 Js 222944/99 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Dezember 1999 - 853 Cs 263 Js 222944/99 -,

d) die Verfahrensweise des Amtsgerichts München - 131 C 7617/99 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 11. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen Beleidigung. Er rügt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG mit der Begründung, die Zurückweisung seiner Anträge auf Zeugenvernehmungen als unzulässige Beweisermittlungsanträge verstoße gegen den im Strafverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz.

II.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund (§ 93a Abs. 2 BVerfGG) nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG entspricht. Dem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, ob dem Subsidiaritätsgrundsatz (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) genügt ist, weil der Beschwerdeführer den Inhalt seiner Beweisanträge nicht mitgeteilt hat. Zum Rechtsweg vor den Strafgerichten gehört ferner, dass der Beschwerdeführer die vermeintlichen Verfassungsverstöße in zulässiger Weise im Revisionsverfahren gerügt hat. Insoweit fehlt es an jedem Vortrag. Der Beschwerdeführer hat weder seine Revisionsbegründung vorgelegt noch ihren Inhalt wieder gegeben.

III.

Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 1.000 DM beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist es, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben, die Allgemeinheit und insbesondere die Grundrechtsverwirklichung des Einzelnen von Bedeutung sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch lückenhafte und substanzlose Verfassungsbeschwerden, die darauf abzielen, das Bundesverfassungsgericht lediglich als weitere Rechtsmittelinstanz zu benutzen, behindert wird und dadurch anderen Bürgern nur mit erheblicher Verzögerung in deren Angelegenheiten Grundrechtsschutz gewähren kann (stRspr; vgl. nur Kammerbeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 1999 - 1 BvR 1559/99 - und vom 12. September 2000 - 2 BvR 1466/00 - = EuGRZ 2000, S. 493). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, wenigstens durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und zum Umfang der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen im Rahmen der Verfassungsbeschwerde zu ermitteln. Eine Sorgfaltspflichtverletzung seines Verfahrensbevollmächtigten muss sich der Beschwerdeführer zurechnen lassen. Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regressanspruch geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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