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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 11.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 1971/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, JGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93 Abs. 2 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 2 Satz 4 | |
JGG § 26a Satz 1 | |
JGG § 22 Abs. 1 Satz 2 | |
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 20 Abs. 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1971/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen den Beschluss des Landgerichts Regensburg vom 11. September 2001 - Qs 47/2001 jug. -
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 11. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG zur weiteren Begründung der Verfassungsbeschwerde kann nicht gewährt werden. Es fehlen jedenfalls Mittel der Glaubhaftmachung des Antragsvorbringens (§ 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde ist - auch unter Berücksichtigung der Gründe der nachgereichten Beschwerdeentscheidung - unsubstantiiert (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG).
Sowohl die angegriffene Entscheidung als auch die Verfassungsbeschwerde-Begründung verweisen auf den amtsgerichtlichen Beschluss. Dieser ist weder innerhalb der Frist gemäß § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt noch im Wiedereinsetzungsverfahren gemäß § 93 Abs. 2 Satz 4 BVerfGG nachgereicht worden. Dies erweist sich als Substantiierungsmangel der Verfassungsbeschwerde-Begründung.
Ein Begründungsmangel der Verfassungsbeschwerde besteht ferner darin, dass nicht nachvollziehbar erläutert wird, worin ein Verstoss gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG liegen soll. Die Beschwerdeführerin greift die für die Frage des erstrebten Straferlasses maßgebende gesetzliche Bestimmung nicht an. Sie erklärt auch nicht, warum sich aus der von der Staatsanwaltschaft verursachten Verfahrensverzögerung entgegen § 26a Satz 1 JGG ein Anspruch auf Straferlass ergeben soll. Das Landgericht hat stattdessen die Mindestbewährungszeit im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 2 JGG festgesetzt und von Auflagen oder Weisungen weit gehend abgesehen. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander.
Auch die Verletzung eines Vertrauenstatbestands ist nicht hinreichend dargelegt worden. Die Beschwerdeführerin war zur Absolvierung der Drogentherapie aus der Haft entlassen worden, ohne dass eine Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung oder den Straferlass und die Anrechnung der Drogentherapie vorlag. Aus dem Zeitablauf ergab sich für sie noch nicht, dass der Strafrest erledigt war. Strafrestaussetzung zur Bewährung und Straferlass in der weiteren Strafsache, die Anlass für den Bewährungswiderruf in der vorliegenden Sache gewesen war, deuteten gerade an, dass in der vorliegenden Sache eine entsprechende Entscheidung fehlte.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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