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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 1977/05
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 1977/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
1. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. September 2005 - 1 StR 86/05 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben, soweit darin über die Revision des Beschwerdeführers entschieden wurde. Die Sache wird an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Grenzen der eigenen Sachentscheidungsbefugnisse des Revisionsgerichts in Strafsachen nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO.
A.
I.
Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Geiselnahme in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung (Fälle II. 4. und 5. der Urteilsgründe), wegen Nötigung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren. Für die Fälle der Geiselnahme verhängte das Landgericht unter Anwendung von § 239a Abs. 4 StGB Einzelstrafen in Höhe von drei und vier Jahren. Für die Nötigung sah das Gericht eine Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr als tat- und schuldangemessen an. Die Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz ahndete es mit einer Geldstrafe und einer Freiheitsstrafe in Höhe von sechs Monaten.
II.
Die Revision des Beschwerdeführers verwarf der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 20. September 2005. Dabei änderte der Strafsenat über eine analoge Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils ab. Die Verbrechensvorwürfe der Geiselnahme entfielen. Der Bundesgerichtshof sprach den Beschwerdeführer vielmehr der Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung bzw. der tateinheitlich begangenen Freiheitsberaubung, Nötigung und gefährlichen Körperverletzung schuldig. Trotz Änderung des Schuldspruchs sah der Strafsenat von einer Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs des angefochtenen Urteils über § 354 Abs. 1a StPO ab. Die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten seien ebenso angemessen wie die von der Strafkammer gebildete Gesamtfreiheitsstrafe.
B.
Die Verfassungsbeschwerde rügt eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Bundesgerichtshof habe durch die Verwerfung der Revision dem Beschwerdeführer den gesetzlichen Richter entzogen. § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO habe zur Aufrechterhaltung der Einzelstrafen in den Fällen II. 4. und 5. des landgerichtlichen Urteils und der von der Strafkammer verhängten Gesamtfreiheitsstrafen nicht angewendet werden dürfen, nachdem der Strafsenat die Schuldsprüche für die bezeichneten Einzelfälle von Geiselnahme bzw. Geiselnahme tateinheitlich begangen mit gefährlicher Körperverletzung in Freiheitsberaubung, tateinheitlich begangen mit Nötigung bzw. in Freiheitsberaubung, tateinheitlich begangen mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung abgeändert habe. Es sei bereits fraglich, ob § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO überhaupt im Zusammenhang mit Änderungen des Schuldspruchs angewendet werden dürfe. Jedenfalls sei für die Anwendung der Norm kein Raum, wenn Folge der nach § 354 Abs. 1 StPO analog vorgenommenen Schuldspruchänderung die Umstellung des Schuldspruchs von einem Verbrechens- auf einen Vergehensvorwurf sei. In diesem Fall könne die vom Tatgericht verhängte Strafe niemals angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO sein. Insoweit habe der Bundesgerichtshof auch willkürlich judiziert.
C.
Das Bundesministerium der Justiz hat namens der Bundesregierung von einer Stellungnahme zu der Verfassungsbeschwerde abgesehen.
D.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
Die Zuständigkeit der Kammer ist gegeben. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05 und 2 BvR 136/05 -, StV 2007, S. 393 ff.).
E.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet. Durch die Aufrechterhaltung der Einzelstrafen für die Fälle II. 4. und 5. des landgerichtlichen Urteils und die von der Strafkammer verhängte Gesamtfreiheitsstrafe auf Grundlage des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO hat der Bundesgerichtshof dem Beschwerdeführer jedenfalls den gesetzlichen Richter entzogen und damit das Verfassungsgebot aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Eine Anwendung des § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO scheidet mit Blick auf dessen eindeutigen Wortlaut aus, wenn das Revisionsgericht nicht nur über Fehler bei der Zumessung der Rechtsfolgen zu befinden hat, sondern zur Aufrechterhaltung des mit der Revision angegriffenen tatrichterlichen Urteils zugleich dessen Schuldspruch korrigieren muss (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 398 f.).
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.
Ende der Entscheidung
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