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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 03.12.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 2000/03
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2000/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. Oktober 2003 - Ws 601/03 -,

b) die Verfügung des Landgerichts Würzburg vom 24. Juli 2003 - 1 Ks 211 Js 17806/02 -,

c) die Verfügung des Landgerichts Würzburg vom 22. Juli 2003 - 1 Ks 211 Js 17806/02 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Dezember 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind unbeantwortet (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Rechtsweg nicht erschöpft ist. Die Beschwerdeführerin kann im Falle ihrer Verurteilung die Frage der Beiordnung einer weiteren Verteidigerin dem Revisionsgericht unterbreiten (vgl. Laufhütte, in: Karlsruher-Kommentar, StPO, 5. Auflage, § 142 Rn. 12; Lüderssen, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Auflage, § 142 Rn. 38; Meyer-Goßner, StPO, 46. Auflage, § 141 Rn. 11, § 142 Rn. 20 jeweils m.w.N.).

Es handelt sich damit um eine Zwischenentscheidung, deren unmittelbare Anfechtung mit der Verfassungsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 1, 322 <324 f.>; 6, 12 <14>; 6, 45 <50>; 8, 253 <254 f.>; 12, 113 <124>; 14, 8 <10>; 16, 283 <285>; 20, 336 <342>; 58, 1 <23>). Auf der Grundlage dieser Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Kammerentscheidungen entsprechende Verfassungsbeschwerden als unzulässig angesehen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1995 - 2 BvR 62/95 und 2 BvR 765/95 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 1989 - 2 BvR 675/89 -; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 530/87 -).

Die Pflicht zur Rechtswegerschöpfung besteht zwar nur im Rahmen des Zumutbaren (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; vgl. BVerfGE 86, 15 <22>; 75, 108 <145>; 56, 363 <380>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 -, NJW 2001, S. 3695). Entstünden der Beschwerdeführerin schwere und unabwendbare Nachteile, falls sie zunächst auf den Rechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen würde, hindert das Subsidiaritätsprinzip nicht eine Entscheidung über die vorab eingelegte Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG). Für die Beschwerdeführerin ist eine solche Sondersituation aber weder vorgetragen noch ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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