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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2009/03
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 98 Abs. 2
StPO § 110
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2009/03 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Landgerichts Itzehoe vom 10. Oktober 2003 - 9 Qs 187/03 II -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Elmshorn vom 27. Februar 2003 - 31 Gs 57/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin kann nicht hinreichend deutlich entnommen werden, ob zum Zeitpunkt des Vollzugs der Durchsuchung in ihren Räumlichkeiten seitens der Ermittlungsbeamten eine förmliche Beschlagnahme angeordnet wurde. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin in dem Beschwerdeschriftsatz vom 20. Februar 2003, wonach die umfangreichen Unterlagen noch von der Staatsanwaltschaft durchgesehen würden, kommt auch eine Mitnahme der Unterlagen zur Durchsicht gemäß § 110 StPO in Betracht. Diese vorläufige Maßnahme ist jedoch noch keine Beschlagnahme (vgl. Meyer-Goßner, 46. Aufl., § 110 Rn. 6).

2. Ungeachtet dessen sind die angegriffenen Entscheidungen, welche die richterliche Bestätigung der Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StPO zum Gegenstand haben, von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Voraussetzung für eine strafprozessuale Beschlagnahme ist insbesondere die - im vorliegenden Fall nicht bestrittene - potentielle Beweisbedeutung der sichergestellten Unterlagen.

b) Es kann im Übrigen offen bleiben, ob und in welchem Umfang die auf die - wegen Gefahr im Verzug angeordnete - Durchsuchung bezogene verfassungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 ff.>) auf die Beschlagnahme anwendbar ist. Selbst wenn im vorliegenden Fall bei der Sicherstellung der Unterlagen Verfahrensfehler vorgelegen hätten, wäre gegen die Beschlagnahmebestätigung durch die Fachgerichte von Verfassungs wegen nichts zu erinnern.

aa) Wenn mit der Verfassungsbeschwerde - wie hier bezogen auf die Beschlagnahme sichergestellter Unterlagen - in der Sache ein Verwertungsverbot geltend gemacht wird, muss die Beschwerdeführerin in substantiierter Weise darlegen, ob ein geltend gemachter formaler Fehler die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise gehindert hätte und ob dies verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. November 2001 - 2 BvR 2257/00 -, StV 2002, S. 113 <113 f.>). Hierzu hat die Beschwerdeführerin nichts vorgetragen.

bb) Eine Beschlagnahmebestätigung wäre gegebenenfalls auch dann ausgeschlossen, wenn bei der Vornahme der nichtrichterlichen Beschlagnahme schwer wiegende Verstöße vorgelegen hätten (vgl. Nack, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 5. Aufl., § 94 Rn. 20). Hierfür bestehen auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keine Anhaltspunkte. Insbesondere wird nichts dafür vorgetragen, dass eine Beschlagnahmeanordnung bereits vor dem Vollzug der Durchsuchung möglich gewesen wäre. Eine Beschlagnahme ist nur dann wirksam, wenn die zu beschlagnahmenden Gegenstände hinreichend konkret bestimmt werden können. Eine allgemein gehaltene Beschlagnahmeanordnung kann lediglich die Bedeutung einer Richtlinie für die spätere Durchsuchung erlangen (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 9. November 2001 - 2 BvR 436/01 -, NStZ 2002, S. 212 <213>).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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