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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 201/01
Rechtsgebiete: ZPO, BVerfGG
Vorschriften:
ZPO § 940 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 32 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 201/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken, vertr. d. d. Landesverband Saarland, dieser vertr. d. d. Vorsitzenden Peter Marx,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Peter Fiedler, Kaiserstraße 10, 66111 Saarbrücken -
gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 2. November 2000 - 7 W 323/00-41 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Der Beschwerdeführer, ein Landesverband einer politischen Partei, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, dass ihm die Zivilgerichte einstweiligen Rechtsschutz hinsichtlich der Kündigung seines Girokontos durch die Bank versagten, und beantragt zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG.
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt.
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht ordnungsgemäß erschöpft, weil er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie die Beschwerde nicht ausreichend begründet hat. Das Subsidiaritätsprinzip des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG fordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 68, 384 <388 f.>). Der Weg der Verfassungsbeschwerde kann grundsätzlich nur beschritten werden, wenn keine anderweitige Möglichkeit besteht oder bestand, dieses Ziel ohne Inanspruchnahme des Bundesverfassungsgerichts zu erreichen. Daran fehlt es hier.
Bei der vom Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren beantragten einstweiligen Verfügung handelte es sich um eine Regelungsverfügung nach § 940 ZPO. Sie setzt neben einem Verfügungsanspruch, also einem streitigen Rechtsverhältnis, einen Verfügungsgrund voraus. Dieser ist gegeben, wenn die begehrte Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Der Verfügungsgrund war vom Beschwerdeführer darzulegen und gegebenenfalls glaubhaft zu machen.
In seiner fachgerichtlichen Antragsschrift fehlt zu diesem Punkt jeglicher Sachvortrag. Der Beschwerdeführer hatte sich allein auf Ausführungen zur Berechtigung der Kündigung, also zum Verfügungsanspruch, beschränkt.
Dass der Beschwerdeführer in der - im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgelegten - fachgerichtlichen Beschwerdeschrift seinen Sachvortrag hinsichtlich des Verfügungsgrundes ausreichend ergänzt hat, ist nicht ersichtlich. Damit hat er durch seinen unzureichenden Sachvortrag zum Verfügungsgrund schon nicht alles getan, um die behauptete Rechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren abzuwehren.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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