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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 22.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 202/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93
BVerfGG § 92
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 202/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), Landesverband Hamburg, gerichtlich vertreten durch seinen Landesvorsitzenden Ulrich Harder, Rehhoffstraße 9, 20459 Hamburg,

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. Dr. Klaus Sojka, Garstedter Weg 173, 22455 Hamburg -

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 17. November 2000 - 13 W 89/00 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bonn vom 23. Oktober 2000 - 1 0 418/00 -

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch, Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 22. Februar 2001 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer, ein Landesverband der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands, wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde, die mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung verbunden ist, dagegen, dass ihm einstweiliger Rechtsschutz gegen die Kündigung verschiedener Girokonten bei der Postbank versagt wurde.

2. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, denn die Annahmevoraussetzungen des § 93a BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt (BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Sie ist unzulässig, weil sie zum einen nicht ordnungsgemäß begründet ist (a) und zum anderen gegen das Prinzip der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde verstößt (b).

a) Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Frist des § 93 BVerfGG hinreichend deutlich die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsähnlichen Rechte vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>). Die allgemeine Erklärung, es werde Verfassungsbeschwerde erhoben, genügt der Form des § 92 BVerfGG nicht (vgl. BVerfGE 27, 211 <217 f.>). Der Beschwerdeführer muss vielmehr innerhalb der Beschwerdefrist (BVerfGE 81, 208 <214>) die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 8, 1 <9>; 83, 162 <169 ff.>; 85, 127 <128 ff.>). Dabei hat er auch darzulegen, inwiefern durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Die Möglichkeit der Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 6, 132 <134>; 89, 155 <171>).

Diesen Maßstäben genügt die Beschwerdeschrift nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf allgemeine Ausführungen, ohne ordnungsgemäß darzulegen, wodurch die Postbank oder die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen ihn in seinen Rechten verletzt hätten.

b) Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus gegen den Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nach § 90 Abs. 2 BVerfGG verstoßen. In der fachgerichtlichen Antragsschrift hat er nichts dazu vorgetragen, warum es ihm nicht möglich sein soll, zumindest vorübergehend ein anderes Girokonto zu eröffnen. Mangels Vortrags des Beschwerdeführers zu diesem Punkt hat das Landgericht eine Monopolstellung der Postbank und damit eine Drittwirkung der Grundrechte verneint. Im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren hat sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, zu behaupten, der Antragsteller habe in seinem Bereich wiederholt versucht, Ersatzkonten zu eröffnen. Dies betrachtete das Oberlandesgericht im angegriffenen Beschluss als nicht ausreichend und stellte darauf ab, dass der Beschwerdeführer sich auch außerhalb seines "Wirkungsbereichs" oder außerhalb des Sitzes des Landesverbandes um eine Giroverbindung hätte bemühen müssen. Dieser Maßstab ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde einräumt, dass nicht alle Banken, die Girokonten der NPD unterhalten, diese gekündigt haben.

Soweit der Beschwerdeführer sich darauf beruft, das Oberlandesgericht habe die Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein anderes Girokonto eröffnen könne, als gerichtsbekannt behandeln müssen, ist dies eine Frage des einfachen Rechts, die vom Bundesverfassungsgericht nicht überprüft werden kann.

3. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.



Ende der Entscheidung

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