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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.09.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2023/03
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2023/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 13. Oktober 2003 - 1 Qs 180/03 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Goslar vom 15. August 2003 - 22 Gs 303/03 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. September 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführer angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn sie hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Durchsuchung ihrer Wohnung und die dabei erfolgte Beschlagnahme von Unterlagen über ihren Eigenheimbau, bei dem sie die Hilfe von Schwarzarbeitern in Anspruch genommen haben sollen. Die angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte lassen verfassungsrechtlich keine Fehler erkennen. Dabei sind die Feststellung und Würdigung der Tatsachen und die Anwendung einfach-rechtlicher Vorschriften in erster Linie Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen. Es kann nur dann eingreifen, wenn die Gerichte Verfassungsrecht verletzt haben, wobei der Fehler gerade in der Nichtbeachtung von Grundrechten liegen muss. Das ist in der Regel erst dann der Fall, wenn ein Fehler sichtbar wird, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs beruht oder wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>). Nach diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.
1. a) Der verfassungsrechtliche Maßstab ist für Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip geklärt (vgl. BVerfGE 103, 142 <150 f.> m.w.N.). Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfGE 96, 44 <51 f.>). Er muss den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegen zu treten (vgl. BVerfGE 103, 142 <151 f.>). Der Eingriff in Art. 13 Abs. 1 GG muss in angemessenem Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und zur Schwere der Tat stehen (vgl. BVerfGE 59, 95 <97> m.w.N.; 96, 44 <51>).
b) Auch der verfassungsrechtliche Maßstab für Art. 103 Abs. 2 GG ist geklärt. Die Vorschrift verpflichtet den Gesetzgeber, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 71, 108 <114>; 73, 206 <234 f.>). Gleiches gilt für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten (vgl. BVerfGE 81, 132 <135>; 87, 399 <411>; stRspr). Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der Recht sprechenden Gewalt verwehrt, über die Voraussetzungen einer Bestrafung oder der Auferlegung eines Bußgeldes selbst zu entscheiden.
Wenn hiernach Straf- und Bußgeldvorschriften in der dargelegten Weise bestimmt sein müssen, so schließt dies aber nicht eine Verwendung von Begriffen aus, die in besonderem Maße der Deutung durch den Richter bedürfen. Auch im Straf- und im Ordnungswidrigkeitenrecht steht der Gesetzgeber vor der Notwendigkeit, der Vielgestaltigkeit des Lebens Rechnung zu tragen. Wegen der Allgemeinheit und Abstraktheit von Strafnormen ist es unvermeidlich, dass in Grenzfällen zweifelhaft sein kann, ob ein Verhalten noch unter den gesetzlichen Tatbestand fällt oder nicht. Jedenfalls im Regelfall muss der Normadressat aber anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist.
2. Gemessen an diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben ist die Verfassungsbeschwerde nicht begründet.
a) Die strafprozessualen Regelungen der Durchsuchungen sind hinreichend bestimmt und werden von den Beschwerdeführern nicht angegriffen. Soweit die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorschriften der Handwerksordnung den Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG nicht genügen, greifen ihre Bedenken nicht durch. In zahlreichen Entscheidungen sind für das Handwerksrecht der Kernbereich, die Neben- und Hilfsbetriebe und das Minderhandwerk voneinander abgegrenzt worden (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2000 - 1 BvR 608/99 -, NVwZ 2001, S. 187 f. m.w.N.). Damit sind die unbestimmten Rechtsbegriffe der Handwerksordnung konkretisiert worden und somit für den Rechtsunterworfenen hinreichend deutlich bestimmbar.
Von Bedeutung ist im vorliegenden Fall zudem, dass nach § 2 SchwArbG nicht nur eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer nicht in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker beschäftigt, sondern auch, wer nicht ordnungsgemäß versicherte Personen beschäftigt oder Personen beauftragt, die überhaupt kein Gewerbe angemeldet haben (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 SchwArbG).
b) Die angegriffenen Maßnahmen verstoßen auch nicht gegen Art. 13 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Bei der Durchsuchung kommt es allein auf einen Anfangsverdacht an. Zwar ist den Beschwerdeführern zuzugestehen, dass die Beschlüsse außerordentlich knapp gehalten sind und sowohl hinsichtlich des Tatvorwurfs ("Verstoß gegen das Schwarzarbeitsgesetz") als auch hinsichtlich der Umschreibung des verdächtigen Verhaltens ("Ausführung der gesamten Vollwärmeschutzarbeiten ... im Umfang weit über 10.000 EUR") nur das Notwendigste enthalten. Bei einem Verstoß gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit dürfen die Anforderungen an den Anfangsverdacht nicht überspannt werden. Bereits eine einmalige Baustellenkontrolle kann Anhaltspunkte dafür liefern, dass nicht oder nicht ordnungsgemäß gemeldete oder versicherte Personen Arbeiten ausführen, zu denen sie nicht berechtigt sind. Die vom Landratsamt Goslar getroffenen Feststellungen sind ausreichend, um den Verdacht eines erheblichen Umfangs des Erbringens von Dienst- oder Werkleistungen zu begründen. Ob dabei ein Verstoß gegen den Meisterzwang vorlag oder gegen andere Melde- und Versicherungspflichten verstoßen worden war, konnte zu diesem Zeitpunkt der Ermittlungen noch dahinstehen. Die Durchsuchung nach und Beschlagnahme von "schriftlichen Unterlagen" war auch geeignet, diesen Verdacht zu konkretisieren, ohne dass sie als reine Ausforschungsmaßnahme angesehen werden kann. Die angegriffenen Beschlüsse entsprechen damit (noch) den verfassungsrechtlichen Vorgaben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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