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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.10.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2023/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StPO § 33a |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2023/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 24. August 2007 - 1 Ws 550/07 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Coburg vom 27. Juli 2007 - 2 Ns 113 Js 1538/06 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Oktober 2007 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24>; 96, 245 <248>). Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
Der Gesichtspunkt der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde entgegen. Der Beschwerdeführer hat die erforderliche Anhörungsrüge gemäß § 33a StPO nicht erhoben.
In Fällen, in denen neben der Gehörsverletzung - wie vorliegend - auch ein Verstoß gegen Grundrechte geltend gemacht wird, zwingt der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde zur vorherigen Einlegung der Anhörungsrüge (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 25. April 2005 - 1 BvR 644/05 -, NJW 2005, S. 3059 "Queen Mary II"). Dies gilt in den Fällen, in denen sich - wie hier - die behauptete Gehörsverletzung auf den gesamten Streitgegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens erstreckt (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 3059 <3060>). Durch die Erhebung der Gehörsrüge würde das Verfahren in vollem Umfang wieder eröffnet und bestünde die Möglichkeit der Heilung auch von Grundrechtsverstößen.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung rechtlichen Gehörs dadurch, dass ihm ein Schreiben, auf welches in der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen wurde, nicht vorgelegt wurde. Obgleich nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts Bamberg, wonach dieser Mangel im Beschwerdeverfahren geheilt worden sei, davon auszugehen ist, dass rechtliches Gehör nachträglich gewährt wurde, hält der Beschwerdeführer diese Rüge aufrecht, so dass es der Durchführung des Verfahrens nach § 33a StPO bedurfte. Ein solches erscheint nicht von vornherein unter jedem denkbaren Gesichtspunkt aussichtslos.
Mit der Ablehnung der Annahme wird auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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