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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2029/02
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1
GG Art. 2
GG Art. 12
GG Art. 13
GG Art. 14
GG Art. 20
GG Art. 103 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 1915/02 - - 2 BvR 2029/02 -

In den Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerden

1.

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. November 2002 - 2 Qs 92/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26. August 2002 - 4 Gs 1338/02 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juni 2002 - 4 Gs 688/02 -

- 2 BvR 1915/02 -,

2.

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. November 2002 - 2 Qs 92/02 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 26. August 2002 - 4 Gs 1338/02 -,

c) den Beschluss des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juni 2002 - 4 Gs 688/02 -

- 2 BvR 2029/02 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff am 14. Februar 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2. Der Beschluss des Landgerichts Bad Kreuznach vom 11. November 2002 - 2 Qs 92/02 - und die Beschlüsse des Amtsgerichts Bad Kreuznach vom 3. Juni 2002 - 4 Gs 688/02 - und vom 26. August 2002 - 4 Gs 1338/02 - verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Grundgesetzes.

Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Bad Kreuznach zur Entscheidung über die Kosten zurückverwiesen.

Das Land Rheinland-Pfalz hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerden betreffen strafprozessuale Durchsuchungsbeschlüsse im Zusammenhang mit handwerksrechtlichen Verstößen.

I.

1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen dieselben Durchsuchungsbeschlüsse betreffend ihre gemeinsame Wohnung und dieselbe Beschwerdeentscheidung des Landgerichts. Die Beschwerdeführerin zu 1. betreibt eine gewerbliche Hausverwaltung. Alle anfallenden Reparatur- und Renovierungsarbeiten lässt sie von dem Beschwerdeführer zu 2. durchführen. Dieser betreibt seinerseits ein Gewerbe, das seit Dezember 1996 als "Durchführung von Hausmeistertätigkeiten aller Art (keine Tätigkeiten, die in ein Handwerk fallen), Verleih von Baugeräten, Baugerüsten, Anhängern und Anfertigung von Zweitschlüsseln" angemeldet war. Eine Eintragung mit einem Handwerk in die Handwerksrolle bestand nicht.

Bei einer Baustellenkontrolle am 13. März 2002 wurde festgestellt, dass Angestellte des Beschwerdeführers zu 2. Renovierungsarbeiten (Tapezieren, Streichen, Verlegen von Fußboden) in einer Wohnung durchführten. Bei einer weiteren Kontrolle am 29. April 2002 wurde ein Angestellter des Beschwerdeführers zu 2. bei der Durchführung von "Verputzerarbeiten und sonstigen Renovierungsmaßnahmen" in einer Wohnung angetroffen. Daraufhin wurde gegen den Beschwerdeführer zu 2. ein Bußgeldverfahren "wegen Verstößen gegen die Handwerksordnung und gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit sowie der Gewerbeordnung" eingeleitet.

2. Mit angegriffenem Beschluss vom 3. Juni 2002 ordnete das Amtsgericht in dem Bußgeldverfahren gegen den Beschwerdeführer zu 2. "wegen Verstoßes gegen die Handwerksordnung, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Gewerbeordnung" die Durchsuchung seiner Wohnräume und seiner Geschäftsräume an. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Beweismitteln, "nämlich insbesondere schriftlichen Unterlagen, namentlich Buchhaltung, Korrespondenz und sonstigen Aufzeichnungen". Gegen den Beschwerdeführer zu 2. bestehe der "o.a. Verdacht aus mindestens zwei Bauvorhaben". Eine weitergehende Umschreibung des Tatvorwurfs enthält der Beschluss nicht.

Am 27. Juni 2002 suchten die Durchsuchungsbeamten lediglich die Wohnräume des Beschwerdeführers zu 2. auf, die dieser gemeinsam mit der Beschwerdeführerin zu 1. bewohnte. Unter dieser Adresse befanden sich auch die Geschäftsräume der von der Beschwerdeführerin zu 1. betriebenen Hausverwaltung. Nachdem der Beschwerdeführer zu 2. mit dem Durchsuchungsbeschluss konfrontiert worden war, gestattete er freiwillig die Einsichtnahme in seine Unterlagen. In der daraufhin durchgeführten Beschuldigtenvernehmung wurde der Beschwerdeführerin zu 1. als Auftraggeberin der von dem Beschwerdeführer zu 2. durchgeführten Tätigkeiten der Vorwurf der Beauftragung mit Schwarzarbeit nach § 2 SchwarzArbG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 1995) gemacht. Beide Beschwerdeführer erklärten sich sodann jeder für sich mit einem Bußgeldbescheid in Höhe von 35.000 € einverstanden und erklärten Rechtsmittelverzicht. Unterlagen der Beschwerdeführer wurden nicht sichergestellt.

3. Am 29. Juli 2002 ergingen gegen beide Beschwerdeführer Bußgeldbescheide in Höhe von 35.000 €, gegen die die Beschwerdeführer je gesondert Einspruch einlegten. Da bei der Durchsuchung am 27. Juni 2002 keine Unterlagen sichergestellt worden waren, beantragten die Ermittlungsbehörden zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erneut einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohn- und Geschäftsräume des Beschwerdeführers zu 2. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. August 2002 ordnete das Amtsgericht an, dass die Durchsuchungsanordnung vom 3. Juni 2002 "voll inhaltlich erneuert" werde. Der ursprüngliche Beschluss sei angesichts eines Geständnisses, einer Verständigung und eines "Rechtsmittelverzichts" nicht vollzogen worden.

Nachdem der Durchsuchungsbeschluss den Beschwerdeführern am 29. August 2002 in ihrer Wohnung übergeben worden war, nahmen sie zur Abwendung der Durchsuchung ihrer Räumlichkeiten ihre Einsprüche gegen die Bußgeldbescheide zurück. Unterlagen wurden auch diesmal nicht sichergestellt.

4. Die von beiden Beschwerdeführern gesondert eingelegten Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse vom 3. Juni 2002 und vom 26. August 2002 verwarf das Landgericht mit angegriffenem Beschluss vom 11. November 2002. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerden; die Beschwerden hätten aber jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.

Der Durchsuchungsbeschluss vom 3. Juni 2002, auf den der Beschluss vom 26. August 2002 Bezug nehme, sei hinreichend konkret und präzise gefasst. Beide Beschlüsse ließen erkennen, dass Verstöße gegen die Handwerksordnung, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und die Gewerbeordnung an mindestens zwei Bauvorhaben im Raum stünden. Auch die aufzufindenden Beweismittel seien, soweit es in diesem Ermittlungsstadium möglich gewesen sei, im Einzelnen benannt worden. Im Zeitpunkt des Erlasses der Beschlüsse hätten hinreichende Anhaltspunkte für die behaupteten Verstöße vorgelegen; die Durchsuchung habe nicht nur der Ausforschung gedient.

II.

1. Die Beschwerdeführerin zu 1. rügt die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1, Art. 2, Art. 13, Art. 20 und Art. 103 Abs. 2 GG. Der Beschwerdeführer zu 2. sieht sich in seinen Grundrechten aus Art. 12, Art. 13, Art. 14, Art. 20 und Art. 103 Abs. 2 GG verletzt. Im Übrigen decken sich die Begründungen der Verfassungsbeschwerden im Wesentlichen.

2. Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse seien zu unbestimmt gewesen. Der Tatverdacht werde lediglich mit den Worten "es besteht o.a. Verdacht aus mindestens zwei Bauvorhaben" umrissen. Ferner seien lediglich die Gesetzesbezeichnungen, nicht jedoch ein konkreter Tatbestand benannt worden. Die Durchsuchungsbeschlüsse seien zudem unverhältnismäßig. Die Fachgerichte hätten nicht überprüft, ob die von dem Beschwerdeführer zu 2. ausgeübten Tätigkeiten nicht nach § 3 HwO meisterzwangfrei oder aber dem Minderhandwerk zuzuordnen seien. Ferner seien die Vorschriften der Handwerksordnung verfassungswidrig, weil der Meisterzwang gegen Art. 12 GG verstoße und die Vorschriften der Handwerksordnung zu unbestimmt seien. Außerdem sei der Meisterzwang nicht mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar. Der Verstoß gegen eine verfassungswidrige Vorschrift könne keine Grundlage für die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens sein.

III.

1. Das rheinland-pfälzische Justizministerium hat von der Abgabe einer Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden abgesehen.

2. Dem Bundesverfassungsgericht hat der Verwaltungsvorgang vorgelegen.

IV.

Die Verfassungsbeschwerden werden zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführer angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die Verfassungsbeschwerden offensichtlich begründet sind (§ 93c Abs. 1 BVerfGG).

Die angegriffenen Beschlüsse verletzen die Beschwerdeführer in ihren Grundrechten aus Art. 13 Abs. 1 und 2 GG. Sie genügen nicht den aus Art. 13 Abs. 1 GG folgenden Begründungsanforderungen. Darüber hinaus lassen die angegriffenen Beschlüsse eine eigenständige richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht erkennen.

1. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220>; 103, 142 <151>). Dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist. Dies versetzt den von der Durchsuchung Betroffenen zugleich in den Stand, die Durchsuchung seinerseits zu kontrollieren und etwaigen Ausuferungen im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten von vornherein entgegenzutreten (vgl. BVerfGE 42, 212 <221>; 103, 142 <151 f.>). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (vgl. BVerfGE 20, 162 <224>; 42, 212 <220 f.>). Der Schutz der Privatsphäre, die auch von übermäßigen Maßnahmen im Rahmen einer an sich zulässigen Durchsuchung betroffen sein kann, darf nicht allein dem Ermessen der mit der Durchführung der Durchsuchung beauftragten Beamten überlassen bleiben (vgl. BVerfGE 42, 212 <220>).

2. Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Zweck Erfolg versprechend sein. Die Zwangsmaßnahme muss zudem in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Straftat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 20, 162 <187>; 96, 44 <51>; 115, 166 <197>). Der Richter darf die Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme verhältnismäßig ist (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

Die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme differieren nach der Schwere der im Raum stehenden Ordnungswidrigkeit. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit setzt deshalb voraus, dass die jeweilige Rechtsgrundlage der Ordnungswidrigkeit genannt wird. Nur so wird erkennbar, welcher Tatvorwurf erhoben wird und mit welcher Sanktion zu rechnen ist.

3. Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen werden die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse nicht gerecht.

a) Der Durchsuchungsbeschluss vom 3. Juni 2002, auf den der Beschluss vom 26. August 2002 vollinhaltlich Bezug nimmt, lässt nicht erkennen, welcher konkrete Tatvorwurf dem Beschwerdeführer zu 2. gemacht wird. Eine bestimmte Tathandlung wird ebenso wenig umschrieben, wie der Tatzeitraum. Etwaige Vorschriften, deren Tatbestand erfüllt sein könnte, werden nicht genannt. Die dem Beschwerdeführer zu 2. zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit wird lediglich als "Verstoß gegen die Handwerksordnung, das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der Gewerbeordnung" bezeichnet. Selbst die Art des Handwerks, dessen unerlaubter Ausübung sich der Beschwerdeführer zu 2. schuldig gemacht haben soll, findet keine Erwähnung. Eine weitere Konkretisierung des Tatvorwurfs erfolgt hier auch nicht durch die Umschreibung der aufzufindenden Beweismittel als "schriftliche Unterlagen, namentlich Buchhaltung, Korrespondenz und sonstige Aufzeichnungen". Eine Begrenzung der angeordneten Durchsuchung auf die verdachtsbegründenden Unterlagen findet nicht statt; die Fassung des Durchsuchungsbeschlusses legt den Zugriff auf nahezu alle Schriftstücke im Besitz des Beschwerdeführers zu 2. nahe. Den Ermittlungspersonen war anhand des Durchsuchungsbeschlusses nicht hinreichend deutlich aufgezeigt, worauf sie ihr Augenmerk bei der Durchsuchung zu richten hätten.

b) Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken, ob eine eigenständige richterliche Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme stattgefunden hat. Umfangreiche Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme sind zwar weder im Durchsuchungsbeschluss noch in der Beschwerdeentscheidung grundsätzlich und stets von Verfassungs wegen geboten. Angesichts dessen, dass weder Amtsgericht noch Landgericht die den Beschwerdeführern zur Last gelegten Ordnungswidrigkeiten durch die Angabe der Norm eindeutig identifiziert haben, ist davon auszugehen, dass eine differenzierte Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Schwere der Tat nicht stattgefunden hat; denn die Schwere der angenommenen Tat hat unmittelbaren Einfluss auf die richterliche Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Die Bußgeldvorschriften der Handwerksordnung, der Gewerbeordnung und des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit differieren hinsichtlich ihrer Tatbestandsvoraussetzungen und der Bußgeldhöhe. Es handelt sich um unterschiedliche Regelungen mit verschiedenem Unrechtsgehalt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. März 2007 - 2 BvR 1006/01 -, NVwZ 2007, S. 1047 <1049>). Es ist damit die Benennung der konkreten Bußgeldvorschrift erforderlich. Die bloße Erwähnung der Gesetzesüberschriften reicht nicht aus.

4. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob wenigstens der zweite Durchsuchungsbeschluss vom 26. August 2002 sich nicht auch gegen die Beschwerdeführerin zu 1. - gegen die zwischenzeitlich ebenfalls ein Bußgeldverfahren eingeleitet worden war - hätte richten müssen.

Auf die Vereinbarkeit des für die Eintragung in die Handwerksrolle in der Regel erforderlichen Befähigungsnachweises für das Handwerk mit dem Grundgesetz kommt es hier ebenfalls nicht an. Diese Frage kann hier, ebenso wie die weiteren von den Beschwerdeführern geltend gemachten Grundrechtsverletzungen, offen bleiben, da jedenfalls eine Verletzung der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 GG festzustellen ist, die den Verfassungsbeschwerden zum Erfolg verhilft.

V.

Die angegriffenen Beschlüsse sind aufzuheben (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Die Sache wird an das Landgericht zurückverwiesen, das noch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden haben wird.

VI.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Ende der Entscheidung

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