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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 17.09.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2044/07
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93d Abs. 2 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 2044/07 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2007 - 1 StR 466/05 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Landau gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 17. September 2008 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die mit Beschluss vom 27. Februar 2008 erlassene einstweilige Anordnung wird für die Dauer von weiteren sechs Monaten, längstens jedoch bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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