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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 09.06.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2044/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
GG Art. 19 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2044/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der algerischen Staatsangehörigen

1. B...,

2. B...,

3. B...,

4. B...,

die Beschwerdeführer zu 2. bis 4. gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin zu 1.,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Hildebrandt und Koll., Goethestraße 4, Vallendar -

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Oktober 1998 - 10 A 10540/97.OVG -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 9. Januar 1997 - 5 K 1302/94.KO -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 9. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht erfüllt, denn die Verfassungsbeschwerde hat insgesamt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG wird durch Maßnahmen, Unterlassungen oder Entscheidungen des Gerichts nicht schon dann verletzt, wenn diese rechtsirrtümlich sind, sondern nur dann, wenn bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken eine gerichtliche Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. In diesem Sinne willkürlich ist eine Entscheidung des Gerichts aber nur dann, wenn sie sich bei der Auslegung und Anwendung einer Zuständigkeitsnorm so weit von dem sie beherrschenden Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt hat, dass sie nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. BVerfGE 6, 45 <53>; 19, 38 <43>; 29, 45 <48 f.>). Hieran gemessen mag der Beschluss des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. November 1996, mit dem es den Einzelrichterübertragungsbeschluss vom 20. April 1995 aufgehoben und damit das Verfahren in die Zuständigkeit der Kammer zurück übertragen hat, rechtswidrig sein (vgl. u.a. GK-AsylVfG <Molitor>, § 76 Rn. 176; Redeker/von Oertzen, VwGO <12. Aufl. 1997>, § 6 Rn. 2), doch beruht er nicht auf willkürlichen Erwägungen und ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht im ebenfalls angegriffenen Beschluss die Berufung ohne Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht zugelassen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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