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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.01.2003
Aktenzeichen: 2 BvR 2045/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2045/02 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 19. November 2002 - 5St RR 293/02 -,

b) das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2002 - 3 Ns 13 Js 10819/01 -

hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Broß und Mellinghoff gemäß § 32 Abs. 1 in Verbindung mit § 93d Abs. 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Januar 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 20. Juni 2002 - 3 Ns 13 Js 10819/01 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers in der Hauptsache ausgesetzt.

Gründe:

I.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung be-trifft die Vollziehung eines rechtskräftigen Urteils des Land-gerichts Ingolstadt, durch das der Antragsteller wegen sexueller Nötigung u.a. zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt wurde. Nachdem sein Antrag auf Gewährung von Strafaufschub abgelehnt worden war, hat der Antragsteller zum festgesetzten Zeitpunkt, dem 27. Dezember 2002, die Strafe an- getreten.

2. Das Strafverfahren gegen den Antragsteller wurde wie folgt geführt:

a) Bei der der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat handelt es sich um ein im August 2000 begangenes Sexualdelikt. Die Tat blieb zunächst unaufgeklärt. Im Juni 2001 wurde eine nahezu identische Sexualstraftat begangen. Da die Ermittlungsbehörden davon ausgingen, es handele sich um denselben Täter, ließen sie von den beiden geschädigten Frauen, die den Täter nahezu gleich beschrieben hatten, gemeinsam ein Phantombild erstellen. Auf Grund von Hinweisen aus der Bevölkerung wurde der (zwei Jahre jüngere) Bruder des Antragstellers, S., als möglicher Täter ermittelt, der noch am selben Tag hinsichtlich der zweiten Tat ein Geständnis ablegte, die erste Tat hingegen leugnete. Er wurde wegen der zweiten Tat angeklagt und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde sofort rechtskräftig.

Während die Geschädigte der zweiten Tat den Bruder des Antragstellers im Rahmen einer Wahlgegenüberstellung eindeutig als den Täter der sie betreffenden Sexualstraftat identifizierte, erklärte die Geschädigte der ersten Tat, S. sehe dem Täter vom 20. August 2000 zwar ähnlich, sei jedoch jünger als dieser. Die Entstehung dieser Aussage und die Umstände ihrer Kundgabe sind im zweitinstanzlichen Urteil nicht dokumentiert. Jedenfalls äußerte die Kriminalbeamtin (ob auch gegenüber der Geschädigten, ist unklar), die erst jetzt die Möglichkeit verschiedener Täter in Betracht zog, dann komme ein gegebenenfalls vorhandener älterer Bruder von S. als Täter in Betracht.

Einen Tag darauf wurde mit der Zeugin eine Wahllichtbildvorlage durchgeführt, die neben sieben anderen Fotos auch ein Bild des Antragstellers enthielt. Auch hier ist zur Entstehung der nachfolgenden Erklärung der Zeugin und zu den Begleitumständen im Urteil nichts vermerkt. Jedenfalls meinte die Geschädigte, den Antragsteller mit hoher Sicherheit als den Täter wieder zu erkennen. Dieser wurde sogleich in Untersuchungshaft genommen. Bei der nachfolgenden Wahlgegenüberstellung, an der beide Brüder S. teilnahmen, bezeichnete die Geschädigte wiederum den Antragsteller als Täter.

Das Landgericht thematisierte die Identifizierung des Antragstellers und eine mögliche Verwechslung der beiden Brüder S. durch die Geschädigte im Rahmen der Beweiswürdigung nur am Rande.

b) Mit der Revision rügte der Antragsteller eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hätte den Bruder des Antragstellers als Zeugen laden und vernehmen sowie ihn gleichzeitig in Augenschein nehmen müssen. Das gegen ihn ergangene Urteil hätte verlesen und das von den Geschädigten erstellte Phantombild hätte in Augenschein genommen werden müssen. Mit der Sachrüge machte der Antragsteller geltend, das Landgericht sei im Rahmen der Beweiswürdigung einem Zirkelschluss erlegen und habe die Problematik des wiederholten Wiedererkennens, auf das wiederholte Wiedererkennen zu Lasten des Antragstellers abstellend, nicht erörtert. Die Beweiswürdigung sei daher fehlerhaft und das Urteil auch deshalb aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht beantragte, die Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Zur Verfahrensrüge führte sie aus, diese sei zwar zulässig erhoben, aber unbegründet, da sich die Erhebung der genannten Beweise nicht aufgedrängt habe. Die Sachrüge sei ebenfalls unbegründet. Zwar liege der behauptete Zirkelschluss vor. Bei der betroffenen Passage handele es sich jedoch nur um eine Hilfserwägung, die für die Überzeugung des Landgerichts nicht ausschlaggebend gewesen sei.

Das Bayerische Oberste Landesgericht verwarf die Revision antragsgemäß mit einigen ergänzenden Bemerkungen zur Sachrüge.

II.

Mit der Verfassungsbeschwerde werden das landgerichtliche Urteil und der Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts angegriffen. Zugleich begehrt der Antragsteller, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung der verhängten Strafe bis zur Entscheidung der Hauptsache auszusetzen.

Seiner Ansicht nach verstößt die Revisionsentscheidung gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Denn der Strafsenat habe eine eigene Beweiswürdigung vorgenommen, anstatt sich auf die Prüfung der rechtlichen Begründungsanforderungen für die Beweiswürdigung des Tatgerichts zu beschränken. Er sei demselben Zirkelschluss erlegen wie das Berufungsgericht. Eine ähnliche Verstärkung an Stelle einer Abmilderung des in der Revision geltend gemachten Verstoßes gegen die Begründungsanforderungen der tatrichterlichen Beweiswürdigung sei dem Revisionssenat zudem im Zusammenhang mit der Verletzung des Erfahrungssatzes unterlaufen, wiederholtem Wiedererkennen komme nur eine abgeschwächte Beweisbedeutung zu.

Der Strafsenat habe sich zudem über die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Beweis- und Begründungsanforderungen in Fällen von "Aussage gegen Aussage" hinweggesetzt; dies hätte er nicht ohne eine vorherige Vorlage des Verfahrens gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den Bundesgerichtshof tun dürfen.

Die Willkürlichkeit des Vorgehens des Strafsenats ergebe sich aus der konsequenten und beharrlichen Weigerung, sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Revisibilität der Beweiswürdigung und zu dessen an Beweisregeln heranreichenden Grundsätzen für die richterliche Überzeugungsbildung in Aussage-gegen-Aussage-Fällen zu Eigen zu machen.

III.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>); dies gilt auch für das Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 66, 39 <56>; stRspr). Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweise sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>; stRspr).

2. a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller hat den Rechtsweg erschöpft und die Verfassungsbeschwerde fristgerecht erhoben und begründet. Nach seinem Vorbringen ist eine Grundrechtsverletzung - in Form eines Verstoßes gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) und in Form der Verkennung der Tragweite der Grundsätze fairen Verfahrens (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) - durch die Verwerfung der Revision nicht von vornherein auszuschließen.

b) Die danach gebotene Folgenabwägung führt zum Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später die Verfassungsbeschwerde aber als begründet, so läge in der Fortsetzung der Strafvollstreckung ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Eingriff in das Recht des Antragstellers auf persönliche Freiheit (vgl. BVerfGE 22, 178 <180>; 84, 341 <344>), der das Grundgesetz in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG besonderen Schutz angedeihen lässt (vgl. BVerfGE 65, 317 <322>).

Erginge die einstweilige Anordnung, wiese aber das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde später als unbegründet zurück, so wögen die damit verbundenen Nachteile weniger schwer. In diesem Fall könnte die verhängte Strafe vorübergehend nicht weiter vollstreckt werden; die Strafvollstreckung könnte später aber ohne Schwierigkeiten fortgesetzt werden. Ein erheblicher Nachteil für das Wohl der Allgemeinheit ist dadurch nicht zu besorgen (vgl. BVerfGE 8, 102 <103>; 14, 11 <12 f.>; 15, 223 <226>; 18, 146 <147>; 22, 178 <180>; 84, 341 <344>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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