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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 25.03.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2048/01
Rechtsgebiete: StGB, EGStGB, BVerfGG


Vorschriften:

StGB § 67d
StGB § 67d Abs. 2
StGB § 67d Abs. 3
EGStGB Art. 1a Abs. 3
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2048/01 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. November 2001 - Ws 1109/01 -,

b) mittelbar § 67d StGB i.V.m. Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160)

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 25. März 2004 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.

Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unbegründet. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage. § 67d Abs. 3 StGB und Art. 1a Abs. 3 EGStGB in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung von Sexualdelikten und anderen gefährlichen Straftaten vom 26. Januar 1998 (BGBl I S. 160) sind mit dem Grundgesetz vereinbar (Urteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Februar 2004 - 2 BvR 2029/01 -, Umdruck liegt bei).

Dass das Oberlandesgericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung trotz Annahme der Bewährungsvoraussetzungen aus § 67d Abs. 2 StGB nicht für erledigt erklärt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt hierin nicht. Vielmehr entspricht das Nebeneinander der Vorschriften aus § 67d Abs. 2 und 3 StGB dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Die Anwendung des § 67d Abs. 2 StGB nach Ablauf der Zehnjahresgrenze wahrt die Interessen solcher Untergebrachter, deren Gefährlichkeit gerade nur durch den Druck drohenden Bewährungswiderrufs so weit herabgesetzt werden kann, dass eine Entlassung verantwortbar ist. Bliebe der Strafvollstreckungskammer dagegen nach Ablauf von zehn Jahren nur die Alternative, die Maßregel entweder für erledigt zu erklären oder sie weiter vollstrecken zu lassen, so könnte sich dies zu Lasten des Untergebrachten auswirken: Zu einer - übermäßigen - Belastung käme es in denjenigen Fällen, in denen die Gefährlichkeit zwar bis zur Aussetzungsreife herabgesetzt, aber nicht bis zur Erledigungsreife entfallen ist. Demzufolge schließt die Überzeugung des Gerichts, die Gefahr besonders schwerer Gewalttaten bestehe bei gänzlichem Fortfall der Maßregel fort (§ 67d Abs. 3 StGB), nicht notwendig die Erwartung aus, es werde unter Bewährungsdruck nicht zu derartigen Straftaten kommen (§ 67d Abs. 2 StGB).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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