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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 26.01.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2058/05
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2058/05 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 27. Oktober 2005 - Vf. 62-IV-05 -,
b) das Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. Juli 2005 - 2 Ss 173/05 -,
c) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11. November 2004 - 12 Ns 150 Js 17743/04 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 26. Januar 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben ist. Das den Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpfende Urteil des Oberlandesgerichts ist dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2005 zugegangen; die Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht erst am 1. Dezember 2005 und damit nach Ablauf der einmonatigen Verfassungsbeschwerdefrist erreicht. Die Einlegung der Verfassungsbeschwerde bei dem Landesverfassungsgericht hemmt den Fristlauf nicht, denn dieser Rechtsbehelf gehört nicht mehr zum Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 BVerfGG, vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Januar 1996 - 1 BvR 1375/95 -, NJW 1996, S. 1464).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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