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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.04.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 206/98
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 103 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 206/98 -
IM NAMEN DES VOLKES
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
der türkischen Staatsangehörigen 1. E ... , 2. E ... , 3. E ... , 4. E ...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Gabriele Heinecke und Koll., Budapester Straße 49, Hamburg -
gegen
a) den Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1998 - 11 L 5352/97 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. September 1997 - 5 A 139/96 -
hier: Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Jentsch, Hassemer gemäß § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 93d Absatz 2 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. April 1998 einstimmig beschlossen:
Dem Landkreis Emsland wird bis zur Entscheidung über die von den Antragstellern erhobene Verfassungsbeschwerde einstweilen untersagt, die Antragsteller abzuschieben.
Gründe:
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die vorläufige Aussetzung einer Abschiebung.
1. Die Antragsteller, eine Familie, sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten im April 1995 auf dem Landweg in die Bundesrepublik ein und beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung ihres Asylbegehrens trugen sie vor, daß der Antragsteller zu 1. wegen Verdachts der Unterstützung der PKK von türkischen Sicherheitskräften inhaftiert, mißhandelt und vor das Staatssicherheitsgericht in Kayseri gestellt worden sei. Der Antragsteller zu 1. sei während des Verfahrens aus der Haft entlassen worden. Diese Situation hätten die Antragsteller genutzt, um aus der Türkei zu fliehen.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 13. Februar 1996 wurden ihre Asylanträge abgelehnt. Gleichzeitig wurde das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG festgestellt.
3. Die Klage wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück vom 9. September 1997 abgewiesen. Das Gericht ging unter anderem davon aus, daß die Angaben des Antragstellers zu 1. zuträfen und er deshalb die Türkei vorverfolgt verlassen habe. Eine Anerkennung der Antragsteller als Asylberechtigte scheide jedoch schon deshalb aus, weil sie über einen sicheren Drittstaat eingereist seien. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen nicht vor. Denn der Antragsteller zu 1. sei in der Türkei vor weiterer Verfolgung hinreichend sicher. Aufgrund einer Mitteilung des Auswärtigen Amtes vom 21. April 1997 sei es nämlich als erwiesen anzusehen, daß der Antragsteller zu 1. vom Staatssicherheitsgericht in Kayseri freigesprochen worden sei. Dem auf ein Gutachten von Serafettin Kaya vom 2. Februar 1997 gestützten Vortrag, der Antragsteller zu 1. müsse auch im Falle eines Freispruchs (weiterhin) damit rechnen, von den türkischen Sicherheitsbehörden bei Personenkontrollen als Unterstützer der PKK identifiziert und mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen zu werden, folgte das Gericht mit dem Hinweis auf eine anderslautende Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 4. Januar 1995 nicht.
4. Der gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde durch Beschluß des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Januar 1998, bei den Bevollmächtigten der Antragsteller am 12. Januar 1998 eingegangen, abgelehnt.
5. Die Antragsteller haben am 9. Februar 1998 Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts erhoben. Am 27. April 1998 haben sie einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt. Laut Mitteilung der Ausländerbehörde sollen sie am 5. Mai 1998 in die Türkei abgeschoben werden.
II.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerde-Verfahrens muß das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde der Erfolg aber zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 85, 127 <128 f.>; stRspr).
2. Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls hinsichtlich des angegriffenen Urteils des Verwaltungsgerichts weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Die Antragsteller haben unter Hinweis auf das Gutachten von Kaya substantiiert vorgetragen, daß der Antragsteller zu 1. damit rechnen müsse, bei der Einreise in die Türkei von den dortigen Sicherheitsbehörden als Sympathisant der PKK eingestuft und deshalb mißhandelt zu werden. Das Verwaltungsgericht ist in seiner Entscheidung der anderslautenden Auskunft des Auswärtigen Amtes gefolgt. Ob dies von Verfassungs wegen zu beanstanden ist, kann nur im Hauptsacheverfahren geklärt werden. Dort ist auch zu klären, ob die von den Antragstellern behauptete Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vorliegt.
3. Die danach gebotene Abwägung ergibt folgendes: Ergeht die einstweilige Anordnung nicht, erwiesen sich aber die von den Antragstellern mit der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts erhobenen Rügen als begründet, so entstünde den Antragstellern durch die Abschiebung ein schwerer und nicht mehr wiedergutzumachender Nachteil.
Ergeht die einstweilige Anordnung und erwiese sich die Verfassungsbeschwerde später als erfolglos, so wögen die damit verbundenen Nachteile durch den auf überschaubare Zeit verlängerten Aufenthalt der Antragsteller weniger schwer.
Diese Entscheidung, die wegen besonderer Dringlichkeit ohne vorherige Gelegenheit zur Stellungnahme ergeht (§ 32 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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