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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 12.02.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2060/03
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. Satz 2 | |
BVerfGG § 93 Abs. 1 Satz 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2060/03 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2003 - 1 Ws-L - 18/03 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. August 2003 - StVK B 1614/03 (15) -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 12. Februar 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Rügevortrag entspricht nicht den Mindestanforderungen an eine substantiierte Begründung nach Maßgabe der §§ 23, 92 BVerfGG (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>).
a) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss innerhalb der Monatfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG beim Bundesverfassungsgericht eingehen. Soweit der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. August 2003 betroffen ist, hat der Beschwerdeführer dieser Anforderung nicht genügt. Der den Rechtsweg erschöpfende Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 30. September 2003 wurde dem Beschwerdeführer am 8. Oktober 2003 zugestellt; der mit der Verfassungsbeschwerde ebenfalls angegriffene Beschluss des Landgerichts Bielefeld wurde dem Bundesverfassungsgericht erst nach Ablauf der Monatsfrist am 11. November 2003 übermittelt. Er ist in der Verfassungsbeschwerdeschrift vom 29. Oktober 2003 auch nicht in einer Weise mitgeteilt worden, die eine Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht ermöglicht hätte.
b) Im Übrigen setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht in hinreichend substantiierter Weise mit den angegriffenen Entscheidungen auseinander. Es wird insbesondere nicht in einem aus sich heraus verständlichen Sachvortrag aufgezeigt, aus welchen Gründen die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts spezifisches Verfassungsrecht verletzt haben könnte.
aa) Soweit die Problematik einer Erprobung des Beschwerdeführers im Rahmen von Vollzugslockerungen betroffen ist, wird im Einzelnen nicht ausgeführt, aus welchen Gründen eine von den Vollstreckungsgerichten monierte angemessene Vollzugslockerung, die regelmäßig einer Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe vorausgeht, verweigert wurde (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 <375>). Dies wäre erforderlich gewesen, um dem Bundesverfassungsgericht die Prüfung zu ermöglichen, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts verfassungsrechtlich vertretbar ist. Im Übrigen hat das Oberlandesgericht Hamm in dem angegriffenen Beschluss erneut auf die Notwendigkeit unverzüglicher Vollzugslockerungen hingewiesen und in einem weiteren - den Vollzugsplan betreffenden - Beschluss vom 8. Juli 2003 die Vollzugsbehörde zu einer neuen Bescheidung angehalten.
bb) Das auf verfassungsrechtliche Maßstäbe bezogene Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Wesentlichen in der bloßen Behauptung einer Verletzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. Satz 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip. Dieses Vorbringen kann einen substantiierten Sachvortrag ebenso wenig ersetzen wie die vom Beschwerdeführer mitgeteilte und hauptsächlich in Bezug genommene Beschwerdebegründung gegen den Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 7. August 2003. Soweit der Beschwerdeinhalt dem Bundesverfassungsgericht übermittelt wird, wird überwiegend der Sachverhalt dargestellt und nur abschließend eine Verfassungswidrigkeit hinsichtlich des vom Landgericht Bielefeld angewendeten Prognosemaßstabs behauptet. Diesen hat das Oberlandesgericht Hamm aber korrigiert und darauf hingewiesen, dass auch bei einem wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten bei der zu treffenden Prognoseentscheidung ein vertretbares Risiko in Kauf zu nehmen sei (vgl. BVerfG, a.a.O., S. 374; BVerfGE 70, 297 <313>). Mit der Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichts setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander.
2. Im Hinblick auf den bisherigen Verfahrensverlauf besteht jedoch Anlass darauf hinzuweisen, dass die Auffassung des Landgerichts, nach der der Prognosemaßstab der Legalbewährung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" den Ausschluss der erneuten Begehung derartiger Straftaten verlange, den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht entspricht (vgl. dazu Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1998 - 2 BvR 77/97 -, NStZ 1998, S. 373 <374>). Im weiteren Fortgang werden die mit der bedingten Entlassung befassten Fachgerichte darüber hinaus zu beachten haben, dass schon im Juni 2001 das zuständige Oberlandesgericht auf den Beginn einer Erprobung des Beschwerdeführers hingewiesen hat, entsprechende Vollzugslockerungen aber bis zur angegriffenen Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht gewährt wurden.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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