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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.10.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2062/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, AuslG


Vorschriften:

BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
AuslG § 48 Abs. 1
AuslG § 47 Abs. 3 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2062/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des türkischen Staatsangehörigen

A ...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Helmut Riedl, Konrad-Adenauer-Allee 35, Augsburg -

gegen

a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Oktober 1998 - 10 ZB 98.2717 -,

b) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 27. Juli 1998 - Au 1 K 96.267 -,

c) den Widerspruchsbescheid der Regierung von Schwaben vom 28. Dezember 1995 - 200-2085/500 -,

d) die Verfügung der Stadt Augsburg vom 16. Februar 1995 - 330-II-CS-Dei -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Sommer, die Richterin Osterloh und den Richter Di Fabio gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 2. Oktober 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung sind mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg nicht gegeben.

Die Verfassungsbeschwerde rügt als Verstoß gegen Art. 16a Abs. 1 GG, dass durch die behördlich verfügte und gerichtlich bestätigte Ausweisung das Recht des asylberechtigten Beschwerdeführers auf gesicherten Aufenthalt verletzt werde. Eine Verletzung des Kerngehaltes des Asylrechts, welches politisch Verfolgten Schutz vor Auslieferung, Zurückweisung und Abschiebung in den Verfolgerstaat verbürgt, wird damit nicht geltend gemacht. Inwieweit und unter welchen Voraussetzungen und Vorbehalten die im Bundesgebiet aufgenommenen politisch Verfolgten über den Kernbereich des Verfolgungsschutzes hinaus Rechte besitzen sollen, lässt sich dem Asylrechtsbegriff nicht entnehmen. Insoweit ist die verfassungsrechtliche Asylgarantie eine offene Norm, die zwar eine Grundregel gibt, im Übrigen aber einen ergänzenden Regelungsauftrag an den Gesetzgeber enthält. Bei der Verwirklichung steht dem Gesetzgeber ein erhebliches Maß an Gestaltungsfreiheit zur Verfügung, im Rahmen dessen er auch andere Ziele und Werte der Rechtsordnung zu berücksichtigen hat (vgl. BVerwGE 49, 202 <206>). Die Ausweisung eines Asylberechtigten versagt ihm Hilfe nur in jenem über den eigentlichen Verfolgungsschutz hinaus gehenden Bereich, dessen Regelung im Einzelnen dem einfachen Gesetzgeber übertragen ist. Wenn dieser eine solche Versagung nur aus schwer wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorgesehen hat, so hat er damit die Grenzen sachgerechter Erfüllung des ihm erteilten Regelungsauftrags nicht überschritten (Bundesverwaltungsgericht, a.a.O., S. 208).

Die Anwendung und Auslegung der einfach-gesetzlichen Vorschriften der §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG durch das Verwaltungsgericht ist verfassungsgerichtlich nicht zu überprüfen. Dass ein über diese gesetzlichen Regelungen hinaus gehender Schutz Asylberechtigter vor Ausweisung verfassungsrechtlich geboten wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Verfassungsbeschwerde auch nicht dargelegt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Art. 16a Abs. 1 GG, dass durch die behördlich verfügte



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