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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 24.01.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2071/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 90 Abs. 2 Satz 1 | |
GG Art. 33 Abs. 5 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2071/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, eine Erhöhung der Besoldung für Besoldungsempfänger für das Kalenderjahr 2000 - Art. 1 Abs. 1 BBVAnpG (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) vorzunehmen
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 24. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer, Beamte des Landes Rheinland-Pfalz (Beschwerdeführer zu 1. bis 12.) und des Saarlandes (Beschwerdeführer zu 13.), beziehen Gehälter nach den Besoldungsgruppen A 6 bis A 15. Sie wenden sich mit der Rüge einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG unmittelbar gegen das Unterlassen des Gesetzgebers, mit dem Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2000 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2000 - BBVAnpG 2000) vom 19. April 2001 (BGBl I S. 618) die Besoldung für das Kalenderjahr 2000 zu erhöhen. Art. 1 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht eine Erhöhung der Dienstbezüge um 1,8 vom Hundert ab 1. Januar 2001 und auf dieser Grundlage um 2,2 vom Hundert ab 1. Januar 2002 vor.
II.
Die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
Der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde steht der Grundsatz ihrer Subsidiarität gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Dieser Grundsatz verpflichtet den Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich einen ihm gegebenen Rechtsweg zu beschreiten. Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offen lässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. BVerfGE 58, 81 <104 f.>; 72, 39 <43 ff.>). Es entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, dass zunächst die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. BVerfGE 71, 25 <35>). Vorliegend müssen sich die Beschwerdeführer daher darauf verweisen lassen, ihr Begehren nach Durchführung des von ihnen bereits eingeleiteten Vorverfahrens (§ 126 Abs. 3 BRRG) zunächst im Wege der Feststellungs- oder allgemeinen Leistungsklage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 20. Juni 1996 - 2 C 7/95 -, NVwZ 1998, S. 76 <77>).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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