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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.11.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2076/07
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2076/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. August 2007 - 1 StR 335/07 -,

b) das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2007 - 3 KLs 630 Js 24410/05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. November 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen; sie hat keine Aussicht auf Erfolg.

Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Strafverfahrens durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht vor. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass die Polizei nach Sicherstellung der Betäubungsmittel in Hamburg am 10. April 2006 nicht auf die in Deutschland allein anwesenden Tatbeteiligten zugriff, sondern zuwartete, um eine möglichst große Menge der Betäubungsmittel sicher zu stellen, zum Handel bestimmte Geldbeträge abzuschöpfen und sämtliche Tatbeteiligte festzunehmen.

Dies gilt zunächst für den Zeitraum, bis die Angeklagten R. und M. am 19. April 2006 nach Deutschland kamen. Dies gilt aber auch für die Zeit danach, als der Angeklagte R. nach Rücksprache mit seinen Hinterleuten von sich aus - ohne irgendeinen staatlichen Tatanreiz - auf die Idee gekommen war, die Betäubungsmittel in die Niederlande zu vermitteln. Nicht nur mit Blick auf die Sicherstellung der zum Kauf dieser Betäubungsmittel verwendeten Geldbeträge, sondern auch angesichts der Möglichkeit, auf weitere (Groß-)Abnehmer von Betäubungsmitteln zugreifen und womöglich im Hinblick auf das weitere geplante Geschäft andere Tatbeteiligte festnehmen und weiteres Rauschgift sicherstellen zu können, ist es nicht zu beanstanden, dass die Polizei von einem früheren Zugriff abgesehen hat. Dass sich der Beschwerdeführer an den weiteren Geschäften erstmals vor dem letzten Zugriff beteiligt hat, beruht also nicht auf staatlicher Tatprovokation, sondern allein auf seinem eigenen Tatentschluss.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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