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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.03.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2081/01
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 92 | |
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2 | |
StPO § 306 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2081/01 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Limburg vom 16. Oktober 2001 - 5 Qs 140/01 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts Limburg vom 17. April 2001 - 5 Gs 49/01 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 8. März 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; denn sie entspricht nicht den Begründungsanforderungen gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Die Angriffe auf die Verwerfung der Beschwerde gegen die Beschlagnahmeanordnung sind unsubstantiiert.
Der Beschwerdeführer macht ein Verwertungsverbot außerhalb des geschriebenen Rechts geltend, ohne sich mit der Auffassung des Landgerichts auseinander zu setzen. Es hat angenommen, Verfahrensfehler bei der Durchsuchung führten nicht grundsätzlich zur Unverwertbarkeit der dabei aufgefundenen Beweise. Es hat insbesondere auf BGH, NStZ 1989, 375 <376> verwiesen, wo ausgesprochen worden war, ein formaler Fehler bei der Durchsuchung habe die Beweiserlangung bei hypothetisch rechtmäßiger Vorgehensweise nicht gehindert. Ähnlich lag der Fall im Ausgangsverfahren, weil zwar ein unzuständiges Gericht die Durchsuchung angeordnet hatte, aber eine korrekte Vorgehensweise zu demselben Resultat der Beschlagnahme von Unterlagen bezüglich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung geführt hätte.
Der Formfehler der Durchsuchungsanordnung wurde dadurch kompensiert, dass die Durchsuchungsanordnung vom Landgericht Wiesbaden im Wege der Abhilfe nach § 306 Abs. 2 StPO aufgehoben wurde und den rechtlich selbständigen Entscheidungen über die Beschlagnahme eine konkrete Beschreibung der strafrechtlichen Vorwürfe, die Gegenstand der Ermittlungen sind, zu Grunde gelegt wurde. Dies wird durch die Ergänzung der Verdachtsbeschreibung in der Beschwerdeentscheidung unterstrichen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlerhaften Annahme eines Anfangsverdachts gehen fehl. Die Unschuldsvermutung verwehrt es den Strafverfolgungsbehörden nicht, schon im Ermittlungsverfahren den Grad des Verdachts einer strafbaren Handlung eines Beschuldigten zu beurteilen (vgl. BVerfGE 74, 358 <372>). Dass die Fachgerichte insoweit die Sachlage verkannt hätten, ist nicht festzustellen. Eine ins Einzelne gehende Nachprüfung der Indizienwürdigung ist nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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