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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 31.01.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 2097/04
Rechtsgebiete: BGB, SVG, SGB I, BVerfGG, GG


Vorschriften:

BGB § 288
BGB § 291
SVG § 88 Abs. 5
SGB I § 11 Abs. 1
SGB I § 44
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2097/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 28. September 2004 - B 9 VS 7/04 B -,

b) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Januar 2004 - L 4 VS 754/03 -,

c) den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Gießen vom 11. Juli 2003 - S - 10/VS 396/03 -,

d) den Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 28. Januar 2003 - IV 1 Az: 20-08-07 -,

e) den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung Süd vom 10. Oktober 2002 - IV 61.011 - E 109/1993 -,

f) mittelbar §§ 291, 288 BGB,

g) mittelbar § 88 Abs. 5 SVG, soweit eine Verweisung auf § 44 SGB I fehlt

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 31. Januar 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben zur Überprüfung fachgerichtlicher Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>; 62, 189 <192 f.>; 89, 1 <14>; 95, 96 <128>) sind die angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden. Sie greifen nicht unzulässig in das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG ein. Auch andere Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte sind nicht verletzt.

Wie die angegriffenen Entscheidungen zutreffend ausführen, gibt es für einen Zinsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum von seiner ersten Antragstellung auf Anerkennung seiner Wehrbeschädigung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit keine gesetzliche Grundlage. Weder eine entsprechende eigene Zinsvorschrift im Soldatenversorgungsgesetz noch eine Verweisungsnorm auf § 44 SGB I sind von Verfassungs wegen aus Gründen der Gleichbehandlung geboten. Es besteht ein rechtserheblicher Unterschied zwischen einer Sozialleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB I (zum Beispiel eine Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstes im Sinne von § 80 SVG, die als soziale Entschädigung im Sinne des § 5 SGB I anzusehen ist) und einem dienstrechtlichen Anspruch während der Dienstzeit aufgrund einer im Dienst erlittenen Beschädigung. Dieser rührt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber dem Soldaten her und gleicht völlig dem Anspruch des Beamten auf einen Unfallausgleich, der Leistung, die im Rahmen der Unfallfürsorge wegen einer durch einen Dienstunfall bedingten Erwerbsfähigkeitsbeschränkung u. a. neben Dienst- und Anwärterbezügen, also während des aktiven Beamtenverhältnisses gezahlt wird (BSG, Urteil vom 14. Dezember 1988 - 9/4 b RV 39/87 -, NJW 1989, S. 3237 <3238>). Auch in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Zinsen für den Zeitraum, in dem die Ausgleichszahlung umstritten ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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