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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.02.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2122/01
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2122/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2001 - 1 AR 19/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. Februar 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung liegen nicht vor (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>; 96, 245 <248>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben worden ist.

Die Einlegungsfrist begann mit formloser Mitteilung des angegriffenen und unanfechtbaren (vgl. § 304 Abs. 4 StPO) Beschlusses des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2001 an den Beschwerdeführer, die am 7. Juli 2001 erfolgt ist. Die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde war zum Zeitpunkt des Eingangs der Beschwerdeschrift am 22. August 2001 bereits verstrichen. Die Monatsfrist ist durch den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juli 2001, mit dem die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenvorstellung zurückgewiesen worden ist, nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Im Gegensatz zu einem Antrag nach § 33a StPO gehört der formlose Rechtsbehelf der Gegenvorstellung grundsätzlich nicht zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die Erhebung einer Gegenvorstellung ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtswegerschöpfung nur ausnahmsweise geboten, nämlich dann, wenn mit ihr die Verletzung von Prozessgrundrechten durch das Gericht gerügt wird (vgl. BVerfGE 5, 17 <19 f.>; 63, 77 <78>; 69, 233 <242>; 73, 322 <325 ff.>). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der erhobenen Gegenvorstellung erschöpfte sich vielmehr in einer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, ohne die Möglichkeit "groben prozessualen Unrechts" aufzuzeigen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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