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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 16.03.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2131/95
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 16a Abs. 1
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93c
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchst. b
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 94
AsylVfG § 71 Abs. 1, 4 , 5
AsylVfG § 71 Abs. 5 Satz 2
AsylVfG § 71 Abs. 1 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
VwGO § 80 Abs. 7
VwGO § 123
VwVfG § 51 Abs. 1 bis 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

- 2 BvR 2131/95 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des türkischen Staatsangehörigen E...,

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Hans-Eberhard Schultz und Kollegen, Lindenstraße 14, Bremen -

gegen

a) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 1996 - AN 1 S 95.37367 -,

b) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. August 1995 - AN 1 E 95.34393 -,

c) den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. August 1995 - AN 1 S 95.34252 -

und Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchst. b, § 93b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 16. März 1999 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 29. August 1995 - AN 1 S 95.34252 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 14. November 1996 - AN 1 S 95.37367 - ist gegenstandslos.

Im übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu zwei Dritteln und für das Verfahren betreffend den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung voll zu erstatten.

Gründe:

A.

Das Verfassungsbeschwerde-Verfahren betrifft die Frage, unter welchen Voraussetzungen einstweiliger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren zu gewähren ist, nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt hat, ohne eine erneute Abschiebungsandrohung zu erlassen (§ 71 Abs. 1, 4, 5 AsylVfG).

I.

1. a) Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebte von 1981 bis 1983 als Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland und reiste nach einem mehrjährigen Zwischenaufenthalt in der Türkei im Sommer 1986 erneut in das Bundesgebiet ein. In den Folgejahren stellte er ohne Erfolg insgesamt drei Asylfolgeanträge.

b) Mit Schreiben seines Bevollmächtigten beantragte er im März 1995 erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Gewährung von Abschiebungsschutz. Zur Begründung führte er neue Tatsachen und Beweismittel zu seinem persönlichen Verfolgungsschicksal im Heimatland, zur gruppengerichteten Verfolgung von Kurden in der Türkei und zu exilpolitischen Aktivitäten an, die seinem Asylbegehren nunmehr zum Erfolg verhelfen müßten:

Zum Nachweis seines persönlichen Verfolgungsschicksals legte er die Kopie eines Festnahmehaftbefehls aufgrund seiner Verurteilung zu mehreren Jahren Haft vor und benannte einen vor kurzem in die Bundesrepublik geflüchteten entfernten Verwandten aus seinem Heimatdorf, der seine früheren politischen Aktivitäten und die daran anknüpfenden staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bezeugen könne.

In der Antragsbegründung folgten außerdem umfangreiche Ausführungen zur aktuellen Situation der Kurden in der Türkei und ihrer Gefährdung im Falle einer Abschiebung sowie zu exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers.

Unter Vorlage eines ärztlichen Attests vom 16. Januar 1995 machte der Beschwerdeführer ferner geltend, daß er aufgrund einer Erkrankung nicht reisefähig sei.

2. Mit Bescheid vom 13. Juni 1995 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Seine Entscheidung begründete es damit, daß die im vorliegenden - fünften - Asylantrag geltend gemachten Asylgründe und Abschiebungshindernisse insgesamt keinen Anlaß gäben, eine andere Entscheidung zu treffen, als die im vorangegangenen Asylverfahren rechtskräftig ergangene. Insoweit werde auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Oktober 1994 verwiesen. Dies gelte auch hinsichtlich des angeblichen Haftbefehls. Diese Unterlage sei zweifelsfrei als Fälschung erkennbar. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedürfe es gemäß § 71 Abs. 5 AsylVfG nicht.

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Klage. Außerdem stellte er einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland und beantragte hilfsweise, die Ausländerbehörde zu verpflichten, bis zur Entscheidung im Klageverfahren keine Abschiebemaßnahmen gegen ihn zu ergreifen. In der Begründung wandte er sich gegen die Auffassung des Bundesamtes, daß es sich bei der vorgelegten Haftbefehlskopie um eine Fälschung handele und zeigte auf, welche neuen Tatsachen und Beweismittel er beigebracht habe, die vom Bundesamt nicht zureichend gewürdigt worden seien. Er wies zudem nochmals auf seine durch Krankheit bedingte Reiseunfähigkeit hin.

4. Mit Beschlüssen vom 29. August 1995 lehnte das Verwaltungsgericht den Haupt- und den Hilfsantrag des Beschwerdeführers im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ab und führte dazu aus:

a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sei mangels Vorliegens eines vollziehbaren Verwaltungsaktes unzulässig. Gegen die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens komme in der Hauptsache nur die Verpflichtungsklage in Betracht. Selbst wenn man den immerhin von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO in einen solchen nach § 123 Abs. 1 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland umdeuten wolle, könnte auch diesem Antrag kein Erfolg beschieden sein. Denn einer entsprechenden Verpflichtung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zur Weiterführung des Asylverfahrens im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO stünde das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen.

b) Der hilfsweise gegen die Ausländerbehörde gerichtete Eilantrag sei zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Für die Ausländerbehörde sei nach der gesetzlichen Kompetenzzuweisung die negative Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge bindend. Die Ausländerbehörde habe nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG die Abschiebung ohne eigenen Ermessensspielraum zu vollziehen, da Anhaltspunkte für das Vorliegen asylverfahrensunabhängiger Duldungsgründe nicht ersichtlich seien.

5. Gegen diese Beschlüsse erhob der Beschwerdeführer im September 1995 Gegenvorstellung:

Abgesehen davon, daß das Gericht auch bei einem "immerhin von einem Rechtsanwalt gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO" die Pflicht gehabt hätte, einen Hinweis auf seine von der ständigen Rechtsprechung zahlreicher norddeutscher Verwaltungsgerichte abweichende Ansicht zu geben, sei das Ergebnis offensichtlich unhaltbar, wenn man beide Beschlüsse zusammen sehe. Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei danach bei einem Asylfolgeverfahren keinerlei Raum mehr für vorläufigen Rechtsschutz. Dies widerspreche dem Grundrecht auf Asyl und auf effektiven Rechtsschutz, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch für Asylbewerber bestehen müsse. Im übrigen sei entgegen der lapidaren Behauptung in dem angegriffenen Beschluß ein asylverfahrensunabhängiges Abschiebungshindernis in Form einer schweren Erkrankung geltend gemacht worden.

Ferner berief sich der Beschwerdeführer im Dezember 1995 mit einem Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf weitere exilpolitische Aktivitäten.

Mit Beschlüssen vom 25. September 1995 und 14. November 1996 wies das Verwaltungsgericht die Gegenvorstellung und den Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zurück: Die Gegenvorstellung beinhalte keinen Tatsachenvortrag, der zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen könne. Insbesondere stellten die attestierten Krankheiten keine asylerheblichen Abschiebungshindernisse dar, denn eine Unmöglichkeit der Behandlung im Heimatland sei nicht ersichtlich. Der Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO sei unzulässig, weil schon der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig gewesen sei, woran sich in der Zwischenzeit nichts geändert habe.

II.

1. Am 15. September 1995 legte der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1995 ein, die er später auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. November 1996 erstreckte. Ferner beantragte er den Erlaß einer einstweiligen Anordnung zur Verhinderung der unmittelbar bevorstehenden Abschiebung. Zur Begründung wiederholte er im wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren. Wie sich aus den Ausführungen in der Gegenvorstellung ergebe, verstießen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1, das Grundrecht auf Asyl nach Art. 16a Abs. 1, das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 19 Abs. 4 und den Grundsatz rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG.

Als Anlage reichte er ein neues ärztliches Attest vom 14. September 1995 bezüglich seiner Reiseunfähigkeit und eine Auflistung seiner noch nicht in das Verfahren eingeführten exilpolitischen Aktivitäten seit März 1995 zu den Akten.

2. Den gemäß § 94 BVerfGG Äußerungsberechtigten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Ausländerbehörde sicherte daraufhin zu, bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu ergreifen. Die Landesanwaltschaft Bayern veranlaßte eine Anfrage nach dem sogenannten deutsch-türkischen Briefwechsel (vgl. BVerfGE 92, 245 <256 ff.>), die im August 1996 zum Ergebnis hatte, daß dem Beschwerdeführer in der Türkei keine Strafverfolgung und keine Strafvollstreckung drohe.

B.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechts des Beschwerdeführers angezeigt ist (§§ 93a Abs. 2 Buchst. b, 93b Satz 1 BVerfGG), und gibt ihr statt. Die angegriffenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1995 verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Die für diese Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; in diesem Sinne ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

I.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts enthält Art. 19 Abs. 4 GG eine Rechtsweggarantie des Inhalts, daß ein möglichst umfassender gerichtlicher Schutz gegen die Verletzung der Rechtssphäre des Einzelnen durch Eingriffe der öffentlichen Gewalt zur Verfügung stehen muß (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 25, 352 <365>; 51, 176 <185>; 54, 39 <41>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Gewährleistet ist der Rechtsweg im Rahmen der jeweiligen einfach-gesetzlichen Prozeßordnungen, so daß der Weg zu den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung, von der Erfüllung und dem Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig gemacht werden darf (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 10, 264 <267 f.>; 27, 297 <310>; 35, 65 <72 f.>; 40, 272 <274>; 77, 275 <284>). Die dem Gesetzgeber obliegende normative Ausgestaltung des Rechtswegs muß aber das Ziel dieser Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen. Sie muß im Hinblick darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein (BVerfGE 77, 275 <284>). Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 88, 118 <124>). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <128>). Insbesondere darf ein Gericht nicht durch übermäßig strenge Handhabung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen (vgl. BVerfGE 84, 366 <369 f.>).

2. a) Vorliegend geht es um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Insofern kommt der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG auch die Aufgabe zu, irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme vor deren abschließender gerichtlicher Überprüfung eintreten können, soweit als möglich auszuschließen (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 37, 150 <153>; 79, 69 <74>; 93, 1 <13>).

b) Für verwaltungsgerichtliche Entscheidungen in Verfahren von um Eilrechtsschutz nachsuchenden Asylbewerbern enthält Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, der die - grundsätzlich auch effektiven einstweiligen Rechtsschutz umfassende - Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG aufgenommen und insoweit umgestaltet hat, den Prüfungsmaßstab ("ernstliche Zweifel"; vgl. BVerfGE 94, 166 <189 ff., 194>). Das ist in Art. 16a Abs. 4 GG für vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylanträge ausdrücklich geregelt. Art. 16a Abs. 4 GG sieht daneben vor, daß der Gesetzgeber die Voraussetzungen, unter denen von einer eindeutigen Aussichtslosigkeit des Asylantrages auszugehen ist ("... als offensichtlich unbegründet gelten, ..."), abstrakt und typisierend umschreiben und damit selbst weitere Fallgruppen bestimmen kann, in denen der Asylantrag als offensichtlich unbegründet zu behandeln sein soll, wobei er jedoch der Bedeutung des Asylrechts und des aus ihm abgeleiteten vorläufigen Bleiberechts gerecht werden muß (vgl. BVerfGE 94, 166 <191>). Für Fälle, in denen mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG kein weiteres Asylverfahren durchgeführt wird, hat der Gesetzgeber hiervon Gebrauch gemacht und durch die Regelungen in § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG kraft einfachen Rechts für das gerichtliche Eilverfahren den Maßstab des Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG bestimmt: Das Verwaltungsgericht darf einstweiligen Rechtsschutz nur gewähren, wenn es keine ernstlichen Zweifel daran hat, daß die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Diese gesetzliche Regelung kann ihre Rechtfertigung in der Erwägung finden, daß der Asylfolgeantragsteller bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, so daß sein verfassungsrechtlich gewährleistetes vorläufiges Bleiberecht in Abwägung mit den Belangen des Staates auch dann zurücktreten muß, wenn die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Prüfung nicht gegeben sind.

Die verfassungsgerichtliche Prüfung der in solchen Fällen ergangenen fachgerichtlichen Entscheidungen richtet sich darauf, ob die Verneinung "ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts" verfassungsrechtlich zu beanstanden ist (vgl. BVerfGE 94, 166 <194 f.>).

II.

Den sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen wird der im Verfahren über den Eilrechtsschutzantrag des Beschwerdeführers gegen die Bundesrepublik Deutschland ergangene (asylrechtliche) Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. August 1995 nicht gerecht. Er beruht auf einem Fehlverständnis des durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Schutzes im fachgerichtlichen Eilverfahren.

Grundsätzlich ist es von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist aber verfassungsrechtlich dann nicht mehr hinnehmbar, wenn sie - wie vorliegend - dazu führt, daß der Betroffene - gänzlich losgelöst von seinem Verhalten - schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann. Die im asylrechtlichen Beschluß vom 29. August 1995 vom Verwaltungsgericht vorgenommene Subsumtion des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers unter die im Verwaltungsprozeßrecht grundsätzlich in §§ 80 Abs. 5, 123 Abs. 1 VwGO eröffneten Möglichkeiten der Erlangung von Eilrechtsschutz führt im Ergebnis dazu, daß es in Asylfolgeverfahren, in denen keine erneute Abschiebungsandrohung ergeht (Fälle des § 71 Abs. 5 AsylVfG), überhaupt keinen Eilrechtsschutz geben kann. Dies ist mit der aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgenden Garantie effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren.

Die in Literatur und Rechtsprechung aufgezeigten Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes auch in den Fällen des § 71 Abs. 5 AsylVfG sind vielfältig. Das Verwaltungsgericht hat sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt, sondern ohne weiteres seine einschränkende Interpretation der maßgeblichen einfach-rechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt. So hält etwa Marx (Kommentar zum AsylVfG, 3. Aufl. 1995, § 71, Rn. 85 ff., zugleich mit einer Darstellung der vielfältigen anderen von der Rechtsprechung gewählten Möglichkeiten einstweiligen Rechtsschutzes über § 123 VwGO und Hinweisen auf die Materialien zur Novellierung des Asylverfahrensgesetzes, vgl. BTDrucks 12/4450, S. 27) einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig und geboten, da die Feststellung des Bundesamtes nach § 71 Abs. 5 Satz 2 1. Halbsatz AsylVfG ein belastender Eingriff sei. Dies bedeutet zwar nicht, daß das Verwaltungsgericht den Eilantrag des Beschwerdeführers nach § 80 Abs. 5 VwGO für zulässig hätte halten müssen; es durfte aber nicht zugleich auch einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mit der Argumentation, diesem stünde das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, von vornherein für unzulässig halten. Diese Rechtsauffassung läßt außer acht, daß auch ein zulässiger Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung denkbar ist, etwa gerichtet auf die Verpflichtung des Bundesamtes, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, daß auf die ursprüngliche Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG hin zunächst keine Vollzugsmaßnahmen ergehen dürfen (vgl. hierzu: Marx, a.a.O., Rn. 87; Kanein/Renner, Ausländerrecht - Kommentar, 6. Aufl. 1993, § 71 AsylVfG, Rn. 48 f.; Funke-Kaiser in: Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, § 71 Rn. 182 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Die vom Verwaltungsgericht vorsorglich vorgenommene Umdeutung des Rechtsschutzbegehrens des Beschwerdeführers in einen unzulässigen Antrag, ohne daß zuvor auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hingewirkt worden wäre (vgl. §§ 86 Abs. 3, 88, 2. Halbsatz, 122 Abs. 1 VwGO), verstößt daher auch gegen das in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthaltene Verfassungsgebot, Rechtsbehelfe nicht so auszulegen, daß die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert wird (vgl. BVerfGE 78, 88 <99> m.w.N.). In ihrer Zusammenschau verhindern die Haupt- und die Hilfsbegründung des Verwaltungsgerichts in verfassungsrechtlich nicht tragfähiger Weise, daß der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen zur Sache überhaupt gehört wird.

III.

1. Der angegriffene asylrechtliche Beschluß vom 29. August 1995 ist aufzuheben; die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 i.V.m. § 93c Abs. 2 BVerfGG). Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Auslegung und Anwendung der Vorschriften zum Eilrechtsschutz (§§ 80 Abs. 5, 123 VwGO) ist für die in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltene Garantie effektiven - auch vorläufigen - Rechtsschutzes von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite (vgl. BVerfGE 90, 22 <25>). Im übrigen ist es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, die zunächst dem Fachgericht obliegende materielle Prüfung - einschließlich einer Bewertung des Ergebnisses der nachträglich im Verfahren im Hinblick auf Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG durchgeführten Anfrage nach dem deutsch-türkischen Briefwechsel - im Rahmen einer Beurteilung des mutmaßlichen Ergebnisses eines erneuten fachgerichtlichen Verfahrens selbst vorzunehmen.

Damit wird der Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 14. November 1996 gegenstandslos.

2. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde auch der ausländerrechtliche Beschluß vom 29. August 1995 angegriffen wird, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen. Insoweit erweist sie sich bereits als unsubstantiiert (§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz und § 92 BVerfGG). Eine für ihre Beurteilung maßgebliche Unterlage - das im fachgerichtlichen Verfahren einzig vorgelegte Attest vom 16. Januar 1995, das übrigens gerade keine Anhaltspunkte für eine Reiseunfähigkeit enthielt - ist erst außerhalb der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG vorgelegt worden. Sie ist aber auch unter dem Gesichtspunkt ihrer Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig. Das Attest vom 14. September 1995, das erstmals von einer Reiseunfähigkeit sprach, war nicht im fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt worden, so daß der Beschwerdeführer insoweit zunächst auf das Abänderungsverfahren (nach § 80 Abs. 7 VwGO) zu verweisen ist (vgl. BVerfGE 70, 180 <187 f.>; 92, 245 <256, 260>).

3. Durch die Entscheidung in der Hauptsache erledigt sich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE 7, 99 <109>).

IV.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG. Im Verfassungsbeschwerde-Verfahren zu seinem fachgerichtlichen Hauptbegehren ist der Beschwerdeführer erfolgreich, in demjenigen zu seinem fachgerichtlichen Hilfsbegehren ist er unterlegen. Eine Auslagenerstattung zu zwei Dritteln ist daher angemessen. Es entspricht jedoch der Billigkeit, die Auslagenerstattung für das Eilverfahren in voller Höhe anzuordnen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



Ende der Entscheidung

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