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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2149/01
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2149/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2001 - 19 U 146/99 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Jentsch, Broß und die Richterin Lübbe-Wolff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 15. November 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Der Beschwerdeführer legt zwar substantiiert dar, dass das Oberlandesgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen habe, weil es einen potenziell entscheidungserheblichen Sachvortrag des Beschwerdeführers bei der Entscheidungsfindung nicht berücksichtigt habe. Sein Vorbringen enthält jedoch keine gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG hinreichende Begründung dahingehend, dass die angegriffene Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruhe. Es mangelt insoweit an einem schlüssigen Vortrag, dass die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des behaupteten Verzugs, deren Vorliegen das Oberlandesgericht offen gelassen hat, gegeben sein könnten. Im Schriftsatz vom 10. Januar 2001 wird vom Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens sich wegen des Urlaubs ihres Geschäftsführers in der Zeit vom 19. Dezember 1996 bis 21. Januar 1997 mit der Bauausführung in Verzug befunden habe, sodass sich der Rohbau um den Zeitraum vom 8. Januar 1997 bis zum 10. Februar 1997 verzögerte. Der Beschwerdeführer nimmt zwar Bezug auf den Berufungsbegründungsschriftsatz vom 29. September 1999; dessen Inhalt teilt er aber nicht mit. Mit diesem Vorbringen genügt der Beschwerdeführer nicht den Begründungsanforderungen, weil nicht nachvollzogen werden kann, ob sich aus der vertraglichen Vereinbarung oder nach § 286 BGB unter Zugrundelegung der einen Verzug begründenden Tatsachen, die darzustellen wären, ein Schadenersatzanspruch ergibt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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