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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 02.04.2008
Aktenzeichen: 2 BvR 2173/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StVollzG § 28 Abs. 1
StVollzG § 33
StVollzG § 33 Abs. 1
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2173/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. September 2007 - 1 Ws 474/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Bayreuth vom 1. Juni 2007 - StVK 1195/05 (5. UH) -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. M.

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 2. April 2008 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. M. wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht angenommen hat, "umfangreiche Beilagen" zu einem an einen Gefangenen gerichteten Brief seien nicht dem Anwendungsbereich des § 28 Abs. 1 StVollzG, sondern dem des § 33 Abs. 1 StVollzG zuzuordnen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Übersendung der jeweiligen Beilage in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fällt oder nicht. Soweit in Rechtsprechung und Literatur für die Abgrenzung zwischen Schreiben im Sinne des § 28 StVollzG und Paketen im Sinne des § 33 StVollzG auf den Gesichtspunkt des Gedankenaustausches oder des individuellen Gedankenaustausches abgestellt wird (vgl. KG, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 5 Ws 480/06 u.a. -, juris, Rn. 16; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG, 10. Aufl. 2005, § 28 Rn. 1; Schwind, in: Schwind/Böhm/Jehle, StVollzG, 4. Aufl. 2005, § 28 Rn. 3; Joester/Wegner, in: Feest, StVollzG, 5. Aufl. 2006, § 28 Rn. 2; Arloth, in: Arloth/Lückemann, StVollzG, 2004, § 28 Rn. 3 m.w.N.), folgt hieraus nicht - jedenfalls nicht von Verfassungs wegen -, dass für die Zuordnung von Druckstücken, die als Beilage zu einem vom Absender verfassten Schreiben versandt und durch Bezugnahme zum Gegenstand des Gedankenaustausches mit dem Empfänger gemacht werden, ein erheblicher Umfang dieser Druckstücke prinzipiell unberücksichtigt bleiben müsste. Insbesondere liegt darin, dass bei der Zuordnung solcher Briefbeilagen zum Anwendungsbereich des § 28 oder des § 33 StVollzG auch der Umfang der Beilage Berücksichtigung findet, noch kein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Denn der Schutz der Kommunikationsgrundrechte des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG kann und muss, soweit es um die Übersendung umfangreicherer Druckstücke geht, auch im Anwendungsbereich des § 33 StVollzG ausreichend gewährleistet werden, indem das Gewicht dieser Grundrechte bei der Entscheidung über die Erlaubnis zum Paketempfang (§ 33 Abs. 1 Satz 3 StVollzG) berücksichtigt wird.

Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum grundrechtlichen Schutz der Versendung der Broschüre "Positiv in Haft" (BVerfGK 4, 305). In dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall war die Broschüre nicht mit der Begründung angehalten worden, dass es sich um ein Paket handele, für dessen Empfang keine Erlaubnis vorliege, sondern allein wegen als gefährdend angesehener Inhalte. Dementsprechend trifft die genannte Entscheidung zwar Aussagen zur Reichweite des kommunikationsgrundrechtlichen Schutzes der Übersendung von Druckstücken (BVerfG, a.a.O., S. 309 ff.), nicht aber zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Sendung dem Anwendungsbereich des § 28 oder dem des § 33 StVollzG zuzuordnen ist.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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