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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 2178/04
Rechtsgebiete: GG, BVerfGG
Vorschriften:
GG Art. 19 Abs. 4 | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2178/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 12. Oktober 2004 - VIII B 264/04 -,
b) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 31. August 2004 - 5 V 234/04 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und hat daher keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).
1. Nach § 93 Abs. 1 BVerfGG kann die Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen nur innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat eingelegt werden. Bei unzulässigen Rechtsmitteln kommt es für den Fristbeginn auf die letzte zulässigerweise ergangene Entscheidung an (BVerfGE 5, 17 <19>; 28, 1 <6>; stRspr), es sei denn, dass die Unzulässigkeit nicht offensichtlich war (BVerfGE 5, 17 <20>; 63, 80 <85>; stRspr).
Im vorliegenden Fall war Fristbeginn der Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung des Finanzgerichts. Die Frist wurde durch die Entscheidung des Bundesfinanzhofs über die von den Beschwerdeführern eingelegten Beschwerden nicht erneut in Gang gesetzt. Die Beschwerden waren offensichtlich unzulässig. Die gesetzlichen Voraussetzungen waren, wie der Bundesfinanzhof ausgeführt hat und von den Beschwerdeführern auch nicht bestritten wird, nicht erfüllt. Soweit die Beschwerdeführer meinen, der Bundesfinanzhof habe sich wegen Art. 19 Abs. 4 GG nicht an die einfachrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Beschwerde halten, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen eine materielle Prüfung vornehmen müssen, geht dies fehl.
Art. 19 Abs. 4 GG gewährt keinen Anspruch auf mehr als eine gerichtliche Instanz (BVerfGE 87, 48 <61>; 92, 365 <410>). Wurden allerdings durch Gesetz mehrere Instanzen geschaffen, darf der Zugang zu ihnen nicht unzumutbar erschwert werden (BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>).
Im vorliegenden Fall, in dem sich die Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Ablehnung eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung wenden, ist grundsätzlich nur eine Instanz vorgesehen. Diese Beschränkung des Instanzenwegs ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, zumal es sich bei der Frage der Aussetzung der Vollziehung letztlich um eine nur vorläufige Regelung handelt. Für die verfassungsrechtliche Würdigung der von den Beschwerdeführern in erster Linie gerügten Nichtberücksichtigung von Beiträgen für eine private Krankenversicherung bei der Festsetzung des steuerlichen Existenzminimums der Kinder bleibt der Rechtsweg in der Hauptsache unberührt.
2. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 93 Abs. 2 BVerfGG ist nicht stattzugeben. Die Beschwerdeführer waren nicht ohne Verschulden verhindert, die Monatsfrist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gegen die finanzgerichtliche Entscheidung einzuhalten. Insbesondere reicht die bloße Behauptung, sie hätten sich gezwungen gesehen, zur Erschöpfung des Rechtswegs vorsorglich Beschwerde beim Bundesfinanzhof einzulegen, zur Begründung nicht aus. Vielmehr zeigen diese Ausführungen, dass sie selbst Bedenken gegen die Zulässigkeit des Rechtsmittels beim Bundesfinanzhof hatten. Es wäre den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern zuzumuten gewesen, die Unzulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels zu erkennen und stattdessen oder jedenfalls parallel dazu zur Fristwahrung unmittelbar gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Verfassungsbeschwerde einzulegen. Soweit die Fristversäumnis auf ein Verschulden des Anwalts zurückzuführen sein sollte, ist dieses den Beschwerdeführern gemäß § 93 Abs. 2 Satz 6 BVerfGG zuzurechnen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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