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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.01.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2178/98
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2
GG Art. 20 Abs. 3
GG Art. 19 Abs. 4
GG Art. 103 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2178/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn D...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Dieter Banff und Kollegen, Weiseler Straße 48, Butzbach -

gegen

a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Dresden vom 2. November 1998 - 1 Ss 574/98 -,

b) das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 19. Mai 1998 - 9 Ns 701 Js 59847/96 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts Leipzig vom 30. Januar 1998 - 64 Ds 701 Js 59847/96 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 7. Januar 1999 einstimmig beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 1.000,00 DM (in Worten: eintausend Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Mit der fristgemäß erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Zur Begründung hat er vorgetragen, der Strafausspruch verstoße gegen das Übermaßverbot, weil die Strafgerichte insbesondere dem Umstand, daß er die Straftat während der Bewährungszeit aus einer einschlägigen Vorverurteilung begangen habe, gegenüber dem Gewicht der Straftat eine unangemessen hohe Bedeutung beigemessen hätten.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels hinreichender Begründung unzulässig (§§ 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, 92 BVerfGG). Der Vortrag des Beschwerdeführers zeigt die Möglichkeit eines Verfassungsverstoßes nicht auf.

Staatliches Strafen ist zwar auch auf der Ebene des Straferkenntnisses der aus dem Rechtsstaatsprinzip geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen. Die Zumessung der Strafe hat danach nach dem Maß der Schuld und der Strafbedürftigkeit zu erfolgen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Insoweit deckt sich der Schuldgrundsatz in seinen die Strafe begrenzenden Auswirkungen mit dem Übermaßverbot (vgl. BVerfGE 50, 125 <133>). Dabei sind die Feststellung strafrechtlicher Schuld und die Auslegung der in Betracht kommenden Vorschriften aber in erster Linie Sache der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht prüft nur nach, ob dem Schuldgrundsatz überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung nähergelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>).

Einen danach der verfassungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegenden Fehler des landgerichtlichen Urteils legt der Beschwerdeführer nicht dar; denn sein Vortrag beschränkt sich auf eine abweichende Gewichtung der von dem Landgericht berücksichtigten Strafzumessungsgesichtspunkte. Die in den Urteilsgründen ausführlich dargestellten Erwägungen zur Strafzumessung lassen überdies keinen Zweifel daran aufkommen, daß das Landgericht mit seinem Strafausspruch die aufgezeigten verfassungsrechtlichen Grenzen eingehalten hat.

Für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG fehlt jeder Anhaltspunkt.

Die Auferlegung der Mißbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist davon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird (vgl. Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1991 - 2 BvR 1608/91 -, NJW 1992, S. 1952, 1953; Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418). Dem Beschwerdeführer war zuzumuten, durch seinen anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen zu ermitteln. Danach mußte die Verfassungsbeschwerde mit der vorgetragenen Begründung von jedem Einsichtigen als unzulässig angesehen werden.

Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag der Beschwerdeführer gegebenenfalls einen Regreßanspruch geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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