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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 30.10.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2182/01
Rechtsgebiete: GG, StPO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2182/01 -

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. November 2001 - 2 Ss 523/01 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 30. Oktober 2002 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>).

1. Die Rüge, das Landgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG und die Grundsätze fairen Verfahrens verstoßen, da es den Beschwerdeführer nicht über außerhalb der Berufungsverhandlung durch die Staatsanwaltschaft veranlasste Ermittlungen unterrichtet habe, ist unzulässig. Denn der Beschwerdeführer trägt nicht vor, warum das landgerichtliche Urteil auf dem Verstoß beruhen sollte und was er gegebenenfalls vorgetragen hätte, wäre ihm die Vernehmung noch vor Verkündung des Berufungsurteils bekannt gemacht worden (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>; 91, 1 <25 f.>; stRspr).

Auch soweit der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung seines Rechts auf das "letzte Wort" als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG rügt, legt er nicht dar, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte.

2. a) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe den ergänzenden Vortrag des Beschwerdeführers in der Revision nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, ist jedenfalls unbegründet. Denn allein der Umstand, dass das Gericht im angegriffenen Beschluss keine eigene Begründung zu dieser Rüge abgegeben, sondern auf die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts Bezug genommen hat, die sich ihrerseits nicht mit der Gegenerklärung des Beschwerdeführers befassen konnte, stellt noch keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Das Oberlandesgericht war berechtigt, nach § 349 Abs. 2 StPO vorzugehen, hätte mithin den Beschluss insgesamt ohne Gründe erlassen können. Da der Vortrag des Beschwerdeführers in der Gegenerklärung keine neuen Tatsachen enthielt, sondern sich in der Würdigung des bereits vorgetragenen Verfahrensstoffes erschöpfte, bedurfte es keiner ergänzenden Begründung, wenn das Gericht gleichwohl die Ausführungen der Staatsanwaltschaft für überzeugend hielt.

b) Die Rüge, das Oberlandesgericht habe gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstoßen, indem es § 46a StGB falsch ausgelegt habe, ist unbegründet. Das Oberlandesgericht folgt bei seiner Auffassung der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Nr. 1 der Vorschrift vor allem auf den Ausgleich immaterieller Folgen einer Straftat anzuwenden ist, während sich Nr. 2 auf den materiellen Schadensausgleich bezieht (vgl. BGH, NStZ 1995, S. 492 f.; StV 2001, S. 448 f.; NStZ 2002, S. 29; wistra 2002, S. 21; vgl. auch Tröndle/Fischer, StGB, 50. Auflage, § 46a Rn. 4, 5 m.w.N.; Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage, § 46a Rn. 2 bis 5). Diese Auslegung ist mit dem Wortlaut und insbesondere dem Willen des Gesetzgebers (BTDrucks 12/6853, S. 21 f.) vereinbar und von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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