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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 27.11.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2183/06
Rechtsgebiete: BVerfGG, StVollzG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 1 | |
BVerfGG § 93a | |
BVerfGG § 93a Abs. 2 | |
BVerfGG § 93b | |
StVollzG § 109 Abs. 1 | |
StVollzG § 114 Abs. 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 Bv 1887/06 - - 2 BvR 2183/06 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
1. gegen des Beschluss der auswärtigen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Regensburg mit dem Sitz in Straubing vom 24. August 2006 - StVK 183/2006 -
- 2 BvR 1887/06 -,
2. gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. September 2006 - 2 Ws 383/06 -,
b) die Beschlüsse des Landgerichts Regensburg vom 24. August 2006 - StVK 183/2006 -
und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
- 2 BvR 2183/06 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 27. November 2006 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Gründe:
1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerden haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn sie haben keine Aussicht auf Erfolg.
Die Auffassung des Landgerichts und des Oberlandesgerichts, die vom Beschwerdeführer angegriffene Regelung der Hausordnung, die die Zulassung von Besuch im Besucherraum 2 der Justizvollzugsanstalt Straubing betrifft, stelle im Hinblick darauf, dass erst die im Einzelfall darauf gestützte Anordnung unmittelbare Regelungswirkung für den Beschwerdeführer entfalte, keine "Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten" im Sinne des § 109 Abs. 1 StVollzG dar, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer einen fallbezogenen Antrag, gerichtet auf Zulassung von Besuch ohne akustische Überwachung, gestellt hätte und dieser mit unzulässigen Erwägungen abgelehnt worden wäre, geht weder aus den angefochtenen Entscheidungen noch aus dem Verfassungsbeschwerdevorbringen hervor. Aus einem von dem Beschwerdeführer vorgelegten Beschwerdeschreiben an den Leiter der Justizvollzugsanstalt ergibt sich lediglich, dass er mehrfach wegen Belegung des Besuchsraums an Sonntagen keinen Besuch empfangen konnte.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den Beschwerdeführer daher ohne Verfassungsverstoß auf den Rechtsschutz gegen die einzelnen Umsetzungsakte verwiesen. In diesem Rahmen wird die vom Beschwerdeführer mit gewichtigen Argumenten (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) für rechtswidrig gehaltene Regelung der Hausordnung gegebenenfalls inzident zu überprüfen sein.
Dem steht auch nicht die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefahr der Erledigung entgegen, denn ihm steht - allerdings erst nach erfolgter Antragstellung - Eilrechtsschutz nach § 114 Abs. 2 StVollzG zur Verfügung.
2. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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