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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 05.01.1997
Aktenzeichen: 2 BvR 2198/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2198/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Frau B...

- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt Lutz Libbertz, Maximilianstraße 27, München -

gegen

a) den Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 29. Oktober 1997 - 1St RR 181/97 -,

b) das Urteil des Landgerichts München I vom 2. Mai 1997 - 26 Ns 481 Js 96782/95 -,

c) das Urteil des Amtsgerichts München vom 5. November 1996 - 911 Ds 481 Js 96782/95 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Kruis, Winter

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 5. Januar 1998 einstimmig beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Der Beschwerdeführerin wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 500,- DM (in Worten: fünfhundert Deutsche Mark) auferlegt.

G r ü n d e :

I.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, daß die erkennenden Strafgerichte die Vollstreckung der gegen sie verhängten Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt haben. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt sie die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG und hat zur Begründung vorgetragen:

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei dadurch verletzt worden, daß die verhängte Freiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Der Tatrichter habe nicht alle für die Sozialprognose maßgeblichen Umstände bei seiner Entscheidung berücksichtigt und die herangezogenen Gesichtspunkte nicht zutreffend gewichtet.

II.

Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin entspricht nicht den Begründungsvoraussetzungen (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbs., 92 BVerfGG). Aus dem Sachvortrag, mit dem die Verfassungsbeschwerde begründet wird, muß sich mit hinreichender Deutlichkeit die Möglichkeit eines Verstoßes gegen die als verletzt gerügten Grundrechte ergeben (vgl. BVerfGE 28, 17 <19>). Diesem Erfordernis genügt das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht. Staatliches Strafen ist zwar auch auf der Ebene des Straferkenntnisses der aus dem Rechtsstaatsprinzip geforderten Verhältnismäßigkeitsprüfung unterworfen (vgl. BVerfGE 92, 277 <326>). Das Bundesverfassungsgericht prüft in diesem Zusammenhang aber nur nach, ob dem Übermaßverbot durch die Rechtsfolgenentscheidung der Strafgerichte überhaupt Rechnung getragen und seine Tragweite bei der Auslegung und Anwendung des Strafrechts grundlegend verkannt worden ist, nicht dagegen, ob die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte in jeder Hinsicht zutreffend gewichtet worden sind oder ob eine andere Entscheidung näher gelegen hätte (vgl. BVerfGE 95, 96 <141>). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich darin, ihre eigene Prognose an die Stelle der tatrichterlichen Beurteilung zu setzen und betrifft damit den Bereich, der nicht der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegt.

Die Auferlegung der Mißbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich eingelegt. Dabei ist davon auszugehen, daß es Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, grundsätzliche Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht muß nicht hinnehmen, daß es in der Erfüllung dieser Aufgaben durch substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird. Der Beschwerdeführerin war zuzumuten, durch ihren anwaltlichen Vertreter vor Einlegung der Verfassungsbeschwerde die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen und dem Umfang der Nachprüfung strafgerichtlicher Entscheidungen zu ermitteln. Danach mußte die Verfassungsbeschwerde mit der vorliegenden Begründung von jedem Einsichtigen als unzulässig angesehen werden.

Die ausgesprochene Höhe der Mißbrauchsgebühr erscheint angemessen.

Sollte die Einlegung der Verfassungsbeschwerde auf unzulänglicher anwaltlicher Beratung beruhen, mag die Beschwerdeführerin gegebenenfalls einen Regreßanspruch geltend machen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Limbach Kruis Winter Winter

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