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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.11.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2201/05
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2201/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen

a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Koblenz vom 30. November 2005 - 1 Ws 735/05 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 26. August 2005 - 7 StVK 110/05 -

hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Richter Broß, die Richterin Lübbe-Wolff und den Richter Gerhardt gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. November 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer hat in der Justizvollzugsanstalt D. eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten wegen Betruges verbüßt und ist inzwischen aus der Haft entlassen worden. Seine Verfassungsbeschwerde, an der er ungeachtet der Haftentlassung festhält, betrifft die Größe des ihm im offenen Vollzug zugewiesenen Haftraumes.

1. Aufgrund der begrenzten Kapazitäten des Freigängerhauses der Justizvollzugsanstalt D. wird von jedem Gefangenen bei Gewährung der Eignung zum offenen Vollzug eine Erklärung darüber eingeholt, dass er mit einer gemeinschaftlichen Unterbringung im Freigängerhaus einverstanden ist. Wird diese Erklärung verweigert, kann sich der Gefangene entweder in eine Warteliste für einen freiwerdenden Einzelhaftraum aufnehmen lassen oder seine Verlegung in ein Freigängerhaus einer anderen Justizvollzugsanstalt in Rheinland-Pfalz betreiben; letzteres setzt allerdings die Erfüllung der dortigen Zulassungskriterien und die Verfügbarkeit eines Einzelhaftraumes in der Aufnahmeanstalt voraus.

2. Nachdem der Beschwerdeführer erklärt hatte, er sei mit seiner Verlegung in einen Einzelhaftraum des Freigängerhauses und alternativ mit der gemeinschaftlichen Unterbringung mit einem Nichtraucher einverstanden, wurde er am 15. Februar 2005 in ein mit einem weiteren Gefangenen belegtes Nichtraucherzimmer des offenen Vollzuges verlegt, das eine Grundfläche von 11,7 m2 sowie ein Luftvolumen von 27,2 m3 aufwies und mit jeweils zwei Stahlschränken, Betten, Regalen und Tischen, einem Kühlschrank und einem Waschtischbereich eingerichtet war. Auf der Etage befand sich ein gesonderter Toiletten-, Wasch- und Duschraum. Die Haftraumtüren standen Tag und Nacht offen; ein Nachtverschluss fand nicht statt. Am 18. März 2005 erfolgte die Rückverlegung des Beschwerdeführers in den geschlossenen Vollzug; am 18. Mai 2005 wurde er wiederum in den offenen Vollzug verlegt.

3. Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung begehrte der Beschwerdeführer die Feststellung, dass seine Unterbringung in dem ihm zugewiesenen Haftraum rechtswidrig beziehungsweise - für den Zeitraum bis zu seiner Rückverlegung in den geschlossenen Vollzug am 18. März 2005 - rechtswidrig gewesen sei. Die Unterbringung im Freigängerhaus sei unter den gegebenen Umständen menschenwürdewidrig und werde von seiner Zustimmung zur Gemeinschaftsunterbringung nicht erfasst. Die Ausstattung mit Sanitäranlagen sei infolge der Überbelegung unzureichend.

4. In ihrer Stellungnahme führte die Justizvollzugsanstalt aus, der Beschwerdeführer habe sich mit der gemeinschaftlichen Unterbringung im Freigängerhaus einverstanden erklärt. Seinem Wunsch, ihn nicht gemeinsam mit einem Raucher unterzubringen, sei Rechnung getragen worden. Von der gemeinschaftlichen Unterbringung gehe keine schädliche Beeinflussung im Sinne des § 18 Abs. 2 StVollzG aus. Eine angemessene Wahrung der Privatsphäre sei dadurch gewährleistet, dass es eine Vielzahl von Rückzugsmöglichkeiten gebe und ein Nachtverschluss nicht stattfinde.

5. Das Landgericht Koblenz wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit Beschluss vom 26. August 2005 als unbegründet zurück. Die Unterbringung im offenen Vollzug unter den vom Beschwerdeführer geschilderten Bedingungen sei weder rechtswidrig, noch verstoße sie gegen die Menschenwürde. Der Beschwerdeführer habe einer gemeinsamen Unterbringung während der Ruhezeit gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG grundsätzlich zugestimmt; er wende sich ausschließlich gegen die Haftraumgröße. Die Zustimmung sei auch mit Blick auf die durch Art. 1 Abs. 1 GG gezogenen Grenzen wirksam, da extreme Belastungen, welche den Kern der Menschenwürde angriffen, unter objektiven Gesichtspunkten nicht ersichtlich seien. Auch sei die obergerichtliche Rechtsprechung, hinter deren Forderungen bezüglich der Mindestgrößen von Hafträumen (16 m3 Luftraum, 6 m2 Bodenfläche pro untergebrachtem Gefangenen) der dem Beschwerdeführer zugewiesene Haftraum (13,5 m3 Luftraum, 5,85 m2 Bodenfläche) zurückbleibe, auf die vorliegend zu beurteilende Situation nicht ohne weiteres zu übertragen, da die in Rede stehenden Entscheidungen ausschließlich den geschlossenen Vollzug zum Gegenstand gehabt hätten. Überdies sei in den Entscheidungen, in denen ein Menschenwürdeverstoß bejaht worden sei, neben der geringen Haftraumgröße kumulativ eine nicht ausreichend belüftete Toilette im Haftraum vorhanden gewesen, während im Falle des Beschwerdeführers Wasch- und Toilettenräume auf der Etage vorhanden seien. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit zum Verlassen des Haftraums habe und über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten verfüge.

6. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde verwarf das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 30. November 2005 als unzulässig, da die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG nicht vorlägen. Die Entscheidung des Landgerichts sei im Übrigen auch in der Sache richtig: In den einschlägigen obergerichtlichen Entscheidungen habe sich die Menschenwürdeverletzung maßgeblich aus dem - hier nicht gegebenen - Zusammentreffen von hygienischen Missständen (WC im Haftraum ohne Abtrennung) und unzureichender Haftraumgröße ergeben, wobei das Schwergewicht bei ersteren gelegen habe. Allein aus einer Unterschreitung der von der Vollzugsbehörde einzuhaltenden Mindesthaftraumgröße und einem damit möglicherweise einhergehenden Verstoß gegen § 144 StVollzG könne der einzelne Gefangene für sich keine eigenen, im Verfahren nach den §§ 109 ff. StVollzG durchsetzbaren Rechte herleiten. Auch begründe nicht jede - hier ohnehin nur geringfügige - Unterschreitung der Mindesthaftraumgröße für sich genommen einen Menschenwürdeverstoß. Schließlich habe die Strafvollstreckungskammer dem Umstand, dass sich die Sanitäreinrichtungen außerhalb des Haftraumes befänden und der Beschwerdeführer den Haftraum jederzeit, auch nachts, nach Belieben verlassen könne, zu Recht Bedeutung beigemessen.

II.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 GG. Die ihm zugestandene Haftraumgröße gewährleiste keine menschenwürdige Unterbringung, da eine nennenswerte Intimsphäre nicht gegeben sei. Auch verstießen die Unterbringungsbedingungen gegen die Vorschriften der §§ 142 ff. StVollzG und seien mit der einschlägigen Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang zu bringen. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts werde die Frage der Haftraumgröße bagatellisiert. Durch die in Rede stehende Art und Weise des Vollzugs der Strafhaft werde das Erreichen des Vollzugsziels gefährdet. Der Beschwerdeführer hält nach seiner Entlassung aus der Strafhaft an der Verfassungsbeschwerde fest.

III.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde ist ungeachtet der zwischenzeitlichen Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig (vgl. BVerfGK 6, 344 <347 f.>); sie hat jedoch weder allgemeine Bedeutung noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt. Die angegriffenen Entscheidungen lassen eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts (vgl. BVerfGE 18, 85 <92 f.>) nicht erkennen.

1. Der Beschwerdeführer hat seiner gemeinsamen Unterbringung mit einem weiteren Gefangenen zugestimmt; er hat auch im Verfahren vor den Fachgerichten nicht die Gemeinschaftsunterbringung als solche, sondern lediglich die Größe des ihm zugewiesenen Haftraumes beanstandet. Da überdies nach den nachvollziehbaren Darlegungen der Justizvollzugsanstalt eine schädliche Beeinflussung des Beschwerdeführers durch die Gemeinschaftsunterbringung ausgeschlossen werden konnte, begegnet die Annahme des Landgerichts, die einfachrechtlichen Voraussetzungen für eine gemeinsame Unterbringung im offenen Vollzug gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 StVollzG seien im Falle des Beschwerdeführers erfüllt gewesen, keinen Bedenken.

2. Auch die Annahme des Landgerichts, die Unterbringung in dem 11,7 m2 großen, mit zwei Gefangenen belegten Haftraum verletze nicht die Menschenwürde des Beschwerdeführers (Art. 1 Abs. 1 Satz 1 GG), ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.

a) Allerdings sind dem Ermessen der Justizvollzugsanstalt bei der Belegung und Ausgestaltung der Hafträume Grenzen durch das Recht des Gefangenen auf Achtung seiner Menschenwürde gesetzt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. Juli 2000 - 2 BvQ 25/00 -, vom 27. Februar 2002 - 2 BvR 553/01 -, NJW 2002, S. 2699 und vom 13. März 2002 - 2 BvR 261/01 -, NJW 2002, S. 2700).

Die Würde des Menschen zu achten und zu schützen, ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt (Art. 1 Abs. 1 GG).

Der öffentlichen Gewalt ist danach jede Behandlung verboten, die die Achtung des Wertes vermissen lässt, der jedem Menschen um seiner selbst willen zukommt (vgl. BVerfGE 109, 279 <313>).

Durch das Sozialstaatsprinzip bekräftigt, schließt die Verpflichtung des Staates zum Schutz der Menschenwürde die Pflicht zu aktiver Gewährleistung der materiellen Mindestvoraussetzungen menschenwürdiger Existenz ein (vgl. BVerfGE 40, 121 <133>; 82, 60 <80>; 91, 93 <111>; 110, 412 <445 f.>; 113, 88 <108 f.>). Für den Strafvollzug bedeutet dies, dass die Voraussetzungen eines menschenwürdigen Daseins dem Gefangenen auch in der Haft erhalten bleiben müssen und der Staat zu den dafür erforderlichen Leistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGE 45, 187 <228>). Kann aufgrund der besonderen Verhältnisse in einer bestimmten Anstalt den Anforderungen, die sich aus der Pflicht zum Schutz der Menschenwürde ergeben, einem Gefangenen gegenüber nicht entsprochen werden, so ist dieser in eine andere Anstalt zu verlegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 16. März 1993 - 2 BvR 202/93 -, NStZ 1993, S. 404 <406>).

Die Frage nach den Standards, deren Unterschreitung eine Missachtung bedeuten und die Menschenwürde der Betroffenen verletzen würde, kann dabei, soweit es um die Sicherung eines Minimums an materiellen Voraussetzungen menschenwürdiger Existenz geht, hier wie sonst nicht ohne Berücksichtigung der allgemeinen - auch wirtschaftlichen - Verhältnisse beantwortet werden (vgl. BVerfGE 87, 153 <170>; 91, 93 <111>).

b) Die dargestellten verfassungsrechtlichen Anforderungen sind vorliegend angesichts der Besonderheiten der Unterbringungssituation im Freigängerhaus der Justizvollzugsanstalt D. offenkundig gewahrt. Durch den vollständigen Verzicht auf eine Unterverschlussnahme der Gefangenen war es dem Beschwerdeführer zu jeder Tageszeit möglich, den ihm zugewiesenen Haftraum zu verlassen und die nicht unmittelbar im Haftraum, sondern auf der jeweiligen Etage des Hafthauses befindlichen sanitären Anlagen zu nutzen. Darüber hinaus standen nach den Feststellungen des Landgerichts ausreichende Rückzugsmöglichkeiten außerhalb des Haftraumes zur Verfügung.

Zwar unterschritten die Abmessungen des dem Beschwerdeführer zugewiesenen Haftraumes die in Rechtsprechung und Schrifttum verschiedentlich geforderten Mindestmaße von 16 m3 Luftraum und 6 bis 7 m2 Bodenfläche pro untergebrachtem Gefangenen (vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Oktober 1993 - 2 BvR 1778/93 -, ZfStrVo 1994, S. 377 m.w.N.; ausführlich Nitsch, Die Unterbringung von Gefangenen nach dem Strafvollzugsgesetz, 2006, S. 114 ff.) geringfügig. Das Landgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass entsprechende Forderungen üblicherweise den geschlossenen Vollzug betreffen und daher auf die Situation des Beschwerdeführers mit ihren dargestellten Besonderheiten nicht übertragbar sind (vgl. zum halboffenen Vollzug OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Juli 2004 - 3 Ws 168/04 -, NStZ 2006, S. 19 bei Matzke). Es ist offensichtlich, dass bei der im Freigängerhaus der Justizvollzugsanstalt D. eingeräumten Bewegungsfreiheit und den bestehenden Rückzugsmöglichkeiten die Probleme einer gemeinschaftlichen und beengten Unterbringung im Haftraum sich in deutlich geringerer Schärfe stellen als bei dauerndem Zwangszusammenschluss auf engstem Raum ohne Möglichkeit des Ausweichens bei aufkommenden inneren und äußeren Spannungen.

Die Rechtsprechung der Fachgerichte bejaht zudem eine Menschenwürdeverletzung bei Unterschreitung der genannten Bodenflächenmaße in der Regel erst, wenn neben der geringen Haftraumgröße kumulativ eine nicht ausreichend vom übrigen Haftraum abgetrennte und gesondert entlüftete Toilette vorhanden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 5 ARs <Vollz> 54/05 -, NJW 2006, S. 306 <308>; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Juli 2003 - 3 Ws 578/03 StVollz -, NJW 2003, S. 2843 <2845>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Januar 2006 - 1 Ws 147/05 -, StV 2006, S. 706; LG Halle, Beschluss vom 8. November 2004 - 27 StVK 462/04 -, StV 2005, S. 342), während bei ausreichender Abtrennung der sanitären Anlagen auch eine gewisse Unterschreitung der sonst geforderten Mindestgröße hingenommen wird (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 3. Juli 2003 - 1 Ws 171/03 StrVollz -, NStZ-RR 2003, S. 316 <317>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 1 Ws 279/04 -, NStZ-RR 2005, S. 224). Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einen Menschenwürdeverstoß bei ausreichend abgetrenntem WC-Bereich ausschließlich aufgrund zu geringer Haftraumgröße bejaht hat (Beschluss vom 21. Februar 2005 - 3 Ws 1342 - 1343/04 <StVollz> -, NStZ-RR 2005, S. 155), war die zugrundeliegende Unterbringungssituation mit derjenigen des Beschwerdeführers nicht annähernd vergleichbar.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine Verletzung des Verbotes von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe gemäß Art. 3 EMRK nur in Überbelegungsfällen angenommen, die mit der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht entfernt vergleichbar sind, und die Möglichkeit einer Kompensation geringer Haftraumgröße durch die den Gefangenen innerhalb des Vollzuges zugestandene Bewegungsfreiheit anerkannt (zusammenfassend zuletzt EGMR, Urteil vom 12. Juli 2007 - 20877/04 Rn. 56 ff. - Testa/Kroatien, m.w.N.).

Zwar ist nicht zu leugnen, dass die dargestellte Belegungssituation ungeachtet der Entschärfung durch die gegebene Bewegungsfreiheit und gewisse Rückzugsmöglichkeiten für die Betroffenen belastend und objektiv unbefriedigend bleibt.

Die Schwelle einer Missachtung des Eigenwerts der Person ist jedoch durch die Zumutung solcher Bedingungen der Haftraumunterbringung noch nicht erreicht.

3. Nach alldem begründet auch die Verneinung der besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG durch das Oberlandesgericht keinen Verfassungsverstoß.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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