Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.03.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 2207/04
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93d Abs. 1 Satz 3
StGB § 56b Abs. 1
StGB § 56b Abs. 2
StGB § 56e
GG Art. 103 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2207/04 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Oktober 2004 - 1 Ws 365/04 (116/04) -,

b) den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 10. September 2004 - 720 Js 1069/03 6 KLs 3/03 -

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richterin Osterloh und den Richter Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 7. März 2005 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. Die auf eine Verletzung des Doppelbestrafungsverbots sowie des Rechtsstaatsprinzips gestützte Verfassungsbeschwerde lässt einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe nicht erkennen. Die angegriffene Entscheidung des Vollstreckungsgerichts enthält keinen Fehler, der auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruht (vgl. BVerfGE 95, 96 <128>).

1. Bei den Bewährungsauflagen gemäß § 56b Abs. 2 StGB, die gemäß § 56b Abs. 1 StGB der Genugtuung für begangenes Unrecht dienen sollen, handelt es sich um "strafähnliche Maßnahmen" (Tröndle/Fischer, StGB, 50. Aufl., 2001, § 56b Rn. 2). Die Auflagen werden in der Regel gleichzeitig mit dem Urteil in einem gesonderten Bewährungsbeschluss erteilt. § 56e StGB sieht jedoch die Möglichkeit vor, sie auch nachträglich zu treffen, zu ändern oder aufzuheben. Dabei handelt es sich jedenfalls dann nicht um eine unzulässige Verschlechterung, wenn lediglich die Art der Auflage aufgrund von Umständen, die dem Tatrichter noch nicht bekannt sein konnten, ausgewechselt wird.

2. Aus dem gleichen Grund handelt es sich bei der nachträglichen Abänderung der Bewährungsauflage auch nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne des Art. 103 Abs. 3 GG. Diese Vorschrift enthält kein umfassendes Verbot, aus Anlass eines Sachverhalts verschiedene Sanktionen zu verhängen, sondern verbietet nur die wiederholte strafrechtliche Ahndung ein und derselben Tat (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 1989 - 2 BvR 804/89 -, NJW 1989, S. 2529). Für Maßnahmen der Bewährungsaufsicht hat das Bundesverfassungsgericht die Anwendung des Art. 103 Abs. 3 GG ausdrücklich ausgeschlossen (BVerfG a.a.O.).

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück