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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 2209/05
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
StPO § 353 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2209/05 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - 1 StR 234/05 -,

b) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 - 1 StR 234/05 -,

c) das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12. Januar 2005 - 9 Ks 111 Js 37621/04 -

und Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig.

a) Soweit sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9. November 2005 wendet, hat er den Rechtsweg nicht erschöpft.

In dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof den Strafausspruch hinsichtlich der Tat zum Nachteil des Kindes K. sowie den Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Ob das Landgericht nach neuer Hauptverhandlung auf eine höhere Strafe erkennt, steht nicht fest. Gegen das Urteil des Landgerichts steht dem Beschwerdeführer erneut das Rechtsmittel der Revision zur Verfügung.

Aus der Aufrechterhaltung der Feststellungen der Ausgangsentscheidung in dem auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangenen Urteil folgt nichts anderes. Abgesehen davon, dass die Auslegung der Vorschrift des § 353 Abs. 2 StPO durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Sinne eines Grundsatzes größtmöglicher Aufrechterhaltung der von den Gesetzesverletzungen nicht berührten Feststellungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 3. Februar 2006 - 2 BvR 1765/05 -, zur Veröffentlichung in BVerfG-K vorgesehen), ist hier offen, ob das neu berufene Tatgericht auf der Basis dieser Feststellungen eine den Beschwerdeführer zusätzlich belastende rechtliche Wertung treffen wird.

Zudem entfaltet das Revisionsurteil insoweit keine selbständige Beschwer. Im Prozessverhältnis zum Beschwerdeführer hatten die Urteilsfeststellungen bereits mit der Verwerfung seiner eigenen Revision Rechtskraft erlangt. Deren Aufrechterhaltung in dem von der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Beschwerdeführers betriebenen Revisionsverfahren vermag keine zusätzliche Belastung des Beschwerdeführers zu begründen.

b) Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf das Fehlen eines rechtlichen Hinweises des Bundesgerichtshofs in der Revisionshauptverhandlung die Gehörsrüge erhoben hat, hat er nicht vorgetragen, was er im Falle des vermissten Hinweises in der Revisionshauptverhandlung vorgebracht hätte. Das Bundesverfassungsgericht kann daher nicht beurteilen, ob sich der vermeintliche Grundrechtsverstoß auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat (vgl. BVerfGE 28, 17 <20>).

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet, weil die vom Landgericht hinsichtlich der beiden Tötungen getroffenen Feststellungen jeweils auf einer tragfähigen Grundlage beruhen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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