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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2223/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StGB § 56f | |
StGB § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2223/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn P...,
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 30. Oktober 2000 - 1 Ws 7/00 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Halle/Saale vom 8. Dezember 1999 - 21 BRs 4/96 -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die - allerdings von der überwiegenden Meinung abweichende - Auffassung des Oberlandesgerichts, dass im Falle des Beschwerdeführers trotz einer günstigen Sozialprognose die Strafzwecke des Schuldausgleichs und das Vollstreckungsziel der Generalprävention vorrangig sind, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Wortlaut des § 56f StGB noch der Sinnzusammenhang, in den die Vorschrift gestellt ist, gebieten es von Verfassungs wegen, nur solche Straftaten zum Anlass einer Widerrufsentscheidung zu nehmen, die zugleich die Sozialprognose eines Verurteilten in Frage stellen. Auch kann der Vorschrift nicht entnommen werden, dass generalpräventive oder repressive Strafzwecke bei der Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung keine Berücksichtigung finden dürfen. Von daher ist es zumindest vertretbar, die Regelung von § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB so auszulegen, dass sie auch der Verwirklichung anderer Strafzwecke als nur spezialpräventiven Zielen zu dienen hat (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 1994 - 2 BvR 560/93 -, NJW 1995, S. 713).
Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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