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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 20.12.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2232/00
Rechtsgebiete: DNA-IFG, StPO, BVerfGG


Vorschriften:

DNA-IFG § 2
StPO § 81g
StPO § 81g Abs. 1
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG § 92
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2232/00 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Schramm und Koll., Hauptstraße 172, Schiffweiler -

gegen

a) den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 17. Oktober 2000 - 8 Qs 237/2000 -,

b) den Beschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30. Juni 2000 - 7 Gs 1343/00 -,

c) mittelbar: § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g StPO

und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Broß gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 20. Dezember 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 <24 ff.>). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.

1. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die im Ausgangsverfahren angewendete gesetzliche Regelung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO wendet, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, dass er zur Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde seine Beanstandungen bereits im Ausgangsverfahren geltend gemacht hätte. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Im Übrigen wird auf den Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276/00, 2061/00 - (zur Veröffentlichung bestimmt) hingewiesen.

2. Die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch die Gerichte des Ausgangsverfahrens bei der Auslegung und Anwendung des § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81g Abs. 1 StPO kann nicht festgestellt werden.

a) Die formularartige Abfassung einer Entscheidung und eine Bezugnahme auf Schriftstücke außerhalb der Entscheidungsbegründung sind nicht stets von Verfassungs wegen zu beanstanden (vgl. Beschluss des Vorprüfungsausschusses des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Oktober 1981 - 2 BvR 344/81 -, NJW 1982, S. 29 <30>). Entscheidend ist, ob die Gründe unter Berücksichtigung der in Bezug genommenen Schriftstücke erkennen lassen, dass der Richter eine auf den Einzelfall bezogene Entscheidung getroffen hat, die sich auf tragfähige Gründe stützt und dadurch der Bedeutung des eingeschränkten Grundrechts Rechnung trägt. Dem vom Amtsgericht in Bezug genommenen Urteil ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in einer Reihe von Fällen Gewalt gegenüber Personen angewendet und sich wegen seiner Straftaten wiederholt und mit insgesamt mehrjähriger Verbüßungsdauer in Strafhaft befunden hat. Früheren Drogenkonsum hatte er nach mehrjähriger Unterbrechung wieder aufgenommen; dieser Drogenkonsum wurde dann für die Begehung weiterer Straftaten ursächlich. Bei dieser Sachlage bedurfte die Negativprognose im Sinne des § 81g Abs. 1 StPO von Verfassungs wegen keiner weiteren Erläuterung. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1994 nicht durch weitere Straftaten aufgefallen ist, stand der Prognose nicht entgegen, zumal er sich bis zum 4. Juni 1997 in Strafhaft befunden hatte.

b) Auch die Begründung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden. Sie erschöpft sich zwar in einer Bezugnahme auf die Gründe der Entscheidung des Amtsgerichts. Dies reichte im Ausgangsverfahren aber ausnahmsweise aus, zumal dem Landgericht eine Begründung der Beschwerde nicht vorlag; zumindest ist eine Beschwerdebegründung nicht im Sinne der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG mitgeteilt worden.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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