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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 28.04.2005
Aktenzeichen: 2 BvR 2236/04
(1)
Rechtsgebiete: BVerfGG
Vorschriften:
BVerfGG § 32 Abs. 6 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT IM NAMEN DES VOLKES
- 2 BvR 2236/04 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
gegen a) die Bewilligungsentscheidung der Justizbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg vom 24. November 2004 - 9351 E - S 6 - 26.4 -,
b) den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. November 2004 - Ausl 28/03 -
hier: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff, Gerhardt am 28. April 2005 beschlossen:
Tenor:
Die einstweilige Anordnung vom 24. November 2004 wird für die Dauer von weiteren drei Monaten, längstens jedoch bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Ende der Entscheidung
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