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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.03.1999
Aktenzeichen: 2 BvR 2259/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, StGB
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StGB § 68 c Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2259/98 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn M...
- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Friedhild E. Seifert-Waterschek, Freiheitstraße 1-5, Mettmann -
gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. November 1998 - 4 Ws 345/98 -
hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Winter, Hassemer gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 15. März 1999 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts stößt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken.
Weder ist die Menschenwürde des Beschwerdeführers durch die jetzt annähernd sieben Jahre andauernde Führungsaufsicht verletzt noch liegt ein Verstoß gegen das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit dadurch vor, daß das Gericht die Dauer der Führungsaufsicht gemäß § 68 c Abs. 2 Satz 2 StGB verlängert hat. Ohne Verstoß gegen die Verfassung durfte das Oberlandesgericht davon ausgehen, daß sich der Beschwerdeführer bis zum Eingang der Beschwerdebegründung vom 11. April 1998 verborgen hielt bzw. flüchtig war. Denn dem Vollstreckungsgericht war zwar aus einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer und durch die Mitteilung des Bewährungshelfers vom 2. Juli 1992 bekannt, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz in Deutschland aufgegeben und womöglich in die Niederlande verlegt hatte, nicht aber, wo und unter welcher Anschrift er sich nach seiner Haftentlassung tatsächlich aufhielt. Nur dann aber wäre die Anwendung des § 68 c Abs. 2 Satz 2 StGB verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt.
Im übrigen steht die angegriffene Entscheidung auch nicht im Widerspruch zu der im Rahmen der Europäischen Union geltenden Freizügigkeit. Das Oberlandesgericht knüpft keine Nachteile daran, daß der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt hatte, sondern allein an den Umstand, daß er nach seiner Haftentlassung unbekannten Aufenthalts war. Auch im übrigen führt die Entscheidung nicht zu Beschränkungen des Beschwerdeführers in seinem Recht, innerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt Wohnsitz zu nehmen. Die Führungsaufsicht beschränkt sich auf den Geltungsbereich des Strafgesetzbuchs und führt auch für denjenigen, der im EU-Ausland Wohnsitz genommen hat, zu keinerlei Verpflichtungen. Lediglich für den Fall der Rückkehr eines unter Führungsaufsicht Stehenden ins Bundesgebiet ist sichergestellt, daß die Führungsaufsicht - solange ihre Höchstdauer noch nicht abgelaufen ist - wieder eintritt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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