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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 21.02.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2276/98 (1)
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 113 Abs. 2 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2276/98 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

der Herrn S...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Maria Sabine Augstein, Altes Forsthaus 12, Tutzingen -

gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 54.98 -,

b) die Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung vom 14. Juli 1998 - PSZ III 5 - Az 25-05-10 656/98 -

c) die Entscheidung des Personalamtes der Bundeswehr - Dezernat II 3 vom 26. Mai 1998

hier: Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes

hat die 4. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Jentsch Di Fabio

am 21. Februar 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Gründe

Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

1. Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 3 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht unter 8.000 DM. In objektiver Hinsicht kommt auch dem Erfolg des verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs für die Bemessung des Gegenstandswertes Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; Ulsamer in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Ulsamer, BVerfGG, Stand Februar 1999, § 34a, Rn. 23; Mellinghoff in: Umbach/Clemens <Hrsg.>, BVerfGG, 1992, § 34a Rn. 60). Kommt ein höherer Gegenstandswert als der gesetzliche Mindesbetrag von 8.000 DM nicht in Betracht, besteht für einen Festsetzungsantrag kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; Ulsamer, aaO; Zuck, Das Recht der Verfassungsbeschwerde, 2. Aufl., 1988, Rn. 1004 <Fn. 12>; Klein in: Benda/Klein; Lehrbuch des Verfassungsprozessrechts, 1991, Rn. 292).

In Verfahren der einstweiligen Anordnung liegt der Gegenstandswert grundsätzlich deutlich unter dem des Hauptsachverfahrens. In der Regel wird ein Rahmen von 1/10 bis 5/10 des Wertes der Hauptsache angenommen (vgl. Berkemann in: Umbach/Clemens <Hrsg.> aaO, § 32, Rn. 238; Zuck, aaO, Rn. 1011).

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist ein Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes nicht gegeben. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg hatte, weil bereits die Dringlichkeit der Rechtsschutzgewährung fehlte und damit Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in der Sache entbehrlich waren. Im Übrigen sind Anhaltspunkte, die es rechtfertigen könnten, einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, mit der Antragsbegründung nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn im Hauptsacheverfahren eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestbetrags in § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO in Betracht kommen sollte, ist vorliegend auf Grund des vorzunehmenden Abschlags für das Verfahren der einstweiligen Anordnung kein höherer Gegenstandswert als 8.000 DM anzunehmen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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