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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 08.06.2000
Aktenzeichen: 2 BvR 2279/98
Rechtsgebiete: BVerfGG, AsylVfG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93c
BVerfGG § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG § 90 Abs. 1
BVerfGG § 93b
BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG § 93c Abs. 2
BVerfGG § 95 Abs. 2
BVerfGG § 34a Abs. 2
AsylVfG § 26
AsylVfG § 26a
AsylVfG § 26 Abs. 2
AsylVfG § 26a Abs. 1 Satz 3
AsylVfG § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
AsylVfG § 77 Abs. 1
GG Art. 16a Abs. 5
GG Art. 3 Abs. 1
GG Art. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2279/98 -

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn A ...

- Bevollmächtigte: Rechtsanwältin Martha-Lina Bode und Koll., Alleestraße 24, Bochum -

gegen

a) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1998 - 9 A 5039/98.A -,

b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. September 1998 - 4 K 94/97.A -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Sommer, Broß und die Richterin Osterloh gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Absatz 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 8. Juni 2000 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. September 1998 - 4 K 94/97.A - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. November 1998 - 9 A 5039/98.A - ist gegenstandslos.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuerkennung von Familienasyl nach Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§§ 26, 26a AsylVfG).

I.

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Kurde aus Syrien, wurde am 16. Juni 1979 geboren. Er reiste am 4. Oktober 1996 mit einem gefälschten Pass nach Deutschland ein und begehrte Asyl. Er berief sich darauf, dass sein bereits in Deutschland lebender Vater unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt sei und ihm daher nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 AsylVfG Familienasyl zustehe. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab er zu seinem Reiseweg an, er sei zunächst am 3. Oktober 1996 von Jordanien aus über Rom, wo er das Flugzeug gewechselt habe, nach Wien geflogen und von dort aus mit dem Auto nach Deutschland gefahren. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag ab. Der Zuerkennung von Familienasyl stehe die Einreise aus dem sicheren Drittstaat Österreich entgegen.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren führte der Beschwerdeführer zunächst unter Hinweis auf eine in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vertretene Auffassung aus, dass die Drittstaatenregelung einen Anspruch auf Familienasyl nicht ausschließen könne. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht zwischenzeitlich mit Urteil vom 6. Mai 1997 - BVerwG 9 C 56.96 - (BVerwGE 104, 347 ff.) entschieden hatte, dass der aus einem sicheren Drittstaaat nach Deutschland Einreisende - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen, insbesondere der Einreise mit Sichtvermerk (§ 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG) - auch nicht als Familienasylberechtigter nach § 26 AsylVfG anerkannt werden könne, berief sich der Beschwerdeführer auf den Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG: Inzwischen sei Österreich dem Schengener Durchführungsübereinkommen beigetreten und das Dubliner Übereinkommen in Kraft getreten. Beide völkerrechtlichen Abkommen begründeten die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung seines Asylbegehrens, weil diese seinem Vater den Flüchtlingsstatus zuerkannt habe. Damit greife die Drittstaatenregelung nicht ein; denn - wie bei der Einreise mit einem Visum - sei auch der Vorrang völkerrechtlicher Verträge eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

2. Das Verwaltungsgericht wies die Klage als unbegründet ab: Asyl, auch in der Form des Familienasyls, stehe dem Beschwerdeführer nicht zu. Dieser sei gerade nicht legal nach Deutschland eingereist. Damit greife der vom Bundesverwaltungsgericht näher erörterte Ausnahmefall der Einreise mit Sichtvermerk nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit Hinweisen auf völkerrechtliche Verträge in Frage stelle, verkenne er, dass gerade das Bundesverwaltungsgericht die Regelung sowohl des Schengener Durchführungsübereinkommens als auch des Dubliner Übereinkommens gesehen und behandelt habe. Es bestehe keine Veranlassung, die Ausnahmetatbestände weiter auszudehnen. Der Beschwerdeführer sei illegal eingereist, obwohl er mangels eigener Verfolgung ohne weiteres in seiner Heimat ein Einreisepapier hätte besorgen können. Die illegale Einreise sei nicht damit zu honorieren, dass dem Beschwerdeführer der Asylstatus verliehen werde, obwohl auch nicht ansatzweise eine politische Verfolgung festzustellen sei.

3. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung ab: Die Divergenzrüge greife nicht durch, weil das Verwaltungsgericht nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, sondern auf seinem Boden stehend das Recht allenfalls falsch angewendet, nämlich übersehen habe, dass neben der Ausnahmevorschrift des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG hier nach Aktenlage auch die Nummer 2 hätte geprüft werden müssen. Die vom Beschwerdeführer als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage, ob die Drittstaatenregelung der Anerkennung als Familienasylberechtigter dann nicht entgegen stehe, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Behandlung des Asylbegehrens gemäß Art. 4 des Dubliner Übereinkommens zuständig sei, bedürfe keiner Klärung in einem Berufungsverfahren; denn diese Frage sei durch § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG positiv im Sinne der Fragestellung entschieden.

II.

1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen beide Gerichtsentscheidungen:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletze Art. 16a Abs. 5 GG, weil es das Asylrecht trotz Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens wegen der Drittstaatenregelung versage. Es verstoße ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil die Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar und verständlich sei.

Das Oberverwaltungsgericht habe mit der Nichtzulassung der Berufung den Rechtsweg in verfassungswidriger Weise verkürzt.

2. Die Äußerungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Bundesamt vertritt die Ansicht, das Verwaltungsgericht habe im Ergebnis richtig entschieden. Dem Beschwerdeführer stehe der Ausnahmetatbestand des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht zur Seite, weil Österreich dem Dubliner Übereinkommen erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Einreise beigetreten sei; die Bundesrepublik sei nicht rückwirkend für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden.

Der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts hat auf Anfrage mitgeteilt, dass beim 9. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts zu der vom Bundesamt angesprochenen Frage einer rückwirkenden Begründung der Zuständigkeit im Zusammenhang mit § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG keine Verfahren anhängig gewesen seien oder seien.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und - in einer die Entscheidungszuständigkeit der Kammer begründenden Weise - auch offensichtlich begründet; die für die Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot.

1. a) Gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG wird unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbots allerdings nicht bereits dann verstoßen, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das dazu eingeschlagene Verfahren fehlerhaft sind. Hinzukommen muss vielmehr, dass Rechtsanwendung oder Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass die Entscheidung auf sachfremden und daher willkürlichen Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Willkür liegt danach dann vor, wenn etwa eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird. Von einer willkürlichen Missdeutung kann allerdings dann nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinander setzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>; Kammerbeschlüsse vom 18. Juni 1993 - 2 BvR 1815/92 - NVwZ 1994, S. 60, und vom 16. Oktober 1998 - 2 BvR 1328/96 - NVwZ-Beilage 1999, S. 10, 11).

b) Gemessen an diesen Grundsätzen überschreitet das angegriffene Urteil die Grenze zur Willkür und verletzt mithin Art. 3 Abs. 1 GG. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet zunächst die auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerwGE 104, 347 ff.) gestützte Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Drittstaatenregelung des § 26a AsylVfG finde grundsätzlich auch auf das in § 26 AsylVfG normierte Familienasyl Anwendung. Die weitere Annahme, der Beschwerdeführer könne sich nicht auf eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme von der Drittstaatenregelung berufen, weil er "nicht legal, das heisst mit einem echten Pass sowie einem Visum der Deutschen Botschaft Damaskus" (UA S. 5), eingereist sei, kann indessen unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich nachvollzogen werden.

Nach § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht die Einreise aus einem sicheren Drittstaat der Anerkennung als (Familien-)Asyl- berechtigter in drei Fallgestaltungen nicht entgegen, nämlich dann nicht, wenn der Ausländer im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland war (Nr. 1), wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist (Nr. 2) oder wenn der Ausländer auf Grund einer Anordnung nach § 18 Abs. 4 Nr. 2 AsylVfG nicht zurückgewiesen oder zurückgeschoben worden ist (Nr. 3). Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung enthalten keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der vom Beschwerdeführer allein in Anspruch genommene Ausnahmetatbestand der Nummer 2 als ungeschriebene Voraussetzung den Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland bei der Einreise in den sicheren Drittstaat oder in das Bundesgebiet verlangt. Er wäre bei einem derartigen Verständnis vielmehr neben der Nummer 1 überflüssig und sinnlos. Zudem würde das mit der Drittstaatenregelung verfolgte und in § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG, insbesondere aber in Art. 16a Abs. 5 GG zum Ausdruck kommende Ziel zumindest erschwert, eine europäische Zuständigkeitsregelung für die Behandlung von Asylbegehren zu schaffen (vgl. hierzu etwa Hailbronner, Ausländerrecht, § 26a AsylVfG Rn. 58).

Völkervertragliche Zuständigkeitsregelungen im Sinne von § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG enthalten das Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen - SDÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 15. Juli 1993, BGBl II S. 1010) und das Übereinkommen vom 15. Juni 1990 über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen - DÜ, veröffentlicht mit Gesetz vom 27. Juni 1994, BGBl II S. 791). Art. 4 Satz 1 DÜ bestimmt ähnlich dem Art. 35 SDÜ: Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen, dem in einem Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Genfer Abkommens in der Fassung des Protokolls von New York zuerkannt worden ist und der seinen legalen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat, so ist dieser Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, sofern die betreffenden Personen dies wünschen; zum Kreis der betreffenden Familienangehörigen zählt gemäß Art. 4 Satz 2 DÜ auch, sofern der Asylbewerber ein unverheiratetes minderjähriges Kind unter 18 Jahren ist, dessen Vater oder Mutter. Das Zuständigkeitskriterium der Familienangehörigkeit ist nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 2 DÜ vorrangig vor den weiteren im Vertrag aufgezählten Kriterien anzuwenden, insbesondere vor der in Art. 5 DÜ geregelten Zuständigkeit auf Grund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eines Visums.

Mit Blick auf diese Gesetzeslage kann nicht nachvollzogen werden, warum das Verwaltungsgericht auf die Bestimmung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG nicht eingeht, obwohl der Beschwerdeführer auf sie im Klageverfahren mehrfach und ausdrücklich hingewiesen hat, sondern undifferenziert "eine gesetzlich vorgesehene Ausnahme" (UA S. 4) wegen der illegalen Einreise von vornherein ausschließt; vollends unverständlich ist seine weitere Aussage, es sehe keine Veranlassung, angesichts der völkerrechtlichen Verträge "die Ausnahmetatbestände weiter auszudehnen" (UA S. 5). Für eine derart krasse Missdeutung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylVfG lassen sich dem in Bezug genommenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Mai 1997 keinerlei Anhaltspunkte entnehmen; dort wird im Gegenteil hervorgehoben, dass die Regelung offenkundig den Zweck verfolgt, "die unkontrollierte Einreise einzudämmen und den Ausländer von den Ausschlußwirkungen der Drittstaatenregelung nur auszunehmen, wenn dies völkervertraglich vorgesehen oder im Einzelfall ausdrücklich ... vorab geprüft und gebilligt worden ist" (BVerwGE 104, 347 <350>). Seine abschließende Bemerkung, die illegale Einreise des Beschwerdeführers sei nicht mit der Verleihung des Asylstatus zu honorieren, drängt den von der Verfassungsbeschwerde gezogenen Schluss auf, dass die vom Verwaltungsgericht angeführte Begründung nicht lediglich rechtsfehlerhaft, sondern willkürlich ist.

c) Das angegriffene Urteil beruht auf diesem Verfassungsverstoß.

Allerdings sind das Schengener Durchführungsübereinkommen und das Dubliner Übereinkommen für den sicheren Drittstaat Österreich erst in Kraft getreten, nachdem der Beschwerdeführer aus diesem in das Bundesgebiet eingereist war (4. Oktober 1996), seinen Asylantrag gestellt (17. Oktober 1996) und sein für die völkerrechtliche Zuständigkeit wie für die Zuerkennung von Familienasyl maßgebliches 18. Lebensjahr vollendet hatte (16. Juni 1997): Nämlich das Dubliner Übereinkommen am 1. Oktober 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 62) und das Schengener Durchführungsübereinkommen am 1. Dezember 1997 (vgl. BGBl 1998 II S. 1968), das damit in seinem asylrechtlichen Teil neben ersterem keine Anwendung mehr gefunden hat (vgl. Bonner Protokoll vom 26. April 1994, veröffentlicht mit Gesetz vom 11. September 1995, BGBl II S. 738). Ob aber - wie das Bundesamt meint - der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich und eine Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend nicht begründet worden ist oder ob - wie der Beschwerdeführer entgegenhält - gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist oder ob weitere Gesichtspunkte maßgeblich sind, bestimmt sich nach einfachem Recht. Dies auszulegen und anzuwenden ist Aufgabe des Verwaltungsgerichts und nicht des Bundesverfassungsgerichts. Das gilt umso mehr, als sich den einschlägigen Bestimmungen jedenfalls nicht ohne weiteres eine Antwort entnehmen lässt und das Problem in der fachgerichtlichen Rechtsprechung - soweit ersichtlich - nicht abschließend geklärt ist (gegen eine Anwendung des Dubliner Übereinkommens auf bei seinem Inkrafttreten bereits "laufende" Asylverfahren etwa VG Wiesbaden, Urteil vom 9. Dezember 1997 - 4 E 30479/97.A(2) - AuAS 1998, S. 57).

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist demnach aufzuheben, ohne dass es einer Entscheidung über die weitere Grundrechtsrüge bedarf. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG). Damit ist der ebenfalls angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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