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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.02.1998
Aktenzeichen: 2 BvR 2283/97
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 101
GG Art. 103
GG Art. 104
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2283/97 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

des Herrn S...

gegen

a) die Mitteilung des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5. September 1997 - 4122 E - III B. 23/97 -,

b) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. August 1997 - 4 Ws 203/97 -,

c) die Mitteilung des Leitenden Oberstaatsanwalts in Kleve vom 2. August 1997 - 31a E 1 - 262 -,

d) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Juni 1997 - 4 Ws 137/97 -,

e) die Mitteilung des Landgerichts Kleve vom 9. Juni 1997 - 10 Ns 18/97 -,

f) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Mai 1997 - 1 VAs 44/97 -,

g) die Mitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Mai 1997 - AR 8/97 -,

h) den Beschluß des Landgerichts Kleve vom 25. April 1997 - 10 Ns 18/97 -,

i) die Mitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. April 1997 - 1 VAs 5/97 -,

j) die Mitteilung des Landgerichts Kleve vom 20. März 1997 - 10 Ns 18/97 -,

k) den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 1997 - 1 VAs 5/97 -,

l) den Beschluß des Amtsgerichts Kleve vom 3. Dezember 1996 - 13 Ls 17 Js 742/96 (261/96) -,

m) das Unterlassen einer Entscheidung des Landgerichts Kleve über den Antrag vom 9. Juli 1997 zu Beweiserhebungen gemäß § 219 StPO,

n) das Unterlassen einer Entscheidung des Landgerichts Kleve über den Antrag vom 4. Juli 1997 zu Beweiserhebungen gemäß § 219 StPO

hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach, die Richterin Graßhof, den Richter Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)

am 10. Februar 1998 einstimmig beschlossen:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine Mißbrauchsgebühr in Höhe von 800 DM (in Worten: achthundert Deutsche Mark) auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 31. Juli 1996 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Das Amtsgericht Kleve verurteilte ihn am 24. Januar 1997 wegen dreifachen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Die Berufung des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht Kleve durch Urteil vom 24. Juli 1997 und ordnete zugleich Haftfortdauer an.

II.

Mit seiner Verfassungsbeschwerde vom 24. September 1997, der eine Vielzahl von Unterlagen beigefügt war und die mit Schreiben vom 22. Oktober, 21. und 28. November sowie vom 5. und 24. Dezember 1997 ergänzt wurde, rügt der Beschwerdeführer ohne nähere Ausführungen eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 101, 103 und 104 GG durch die übersandten Mitteilungen und Beschlüsse bzw. Unterlassungen. Es werde "um eine Aufklärung und Maßgabe nachgesucht". Die Entscheidungen seien mit dem Gesetz nicht mehr zu vereinbaren. Zugleich bat er darum, die vorgelegten Unterlagen auf ihre "Rechtmäßigkeit" bzw. auf den "rechtlichen Aspekt" hin zu überprüfen.

III.

Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben des Präsidialrates des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1997 und 3. November 1997 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde hingewiesen.

IV.

Ein Grund, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (vgl. § 93a Abs. 2 BVerfGG), liegt nicht vor.

1. Die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts ergibt sich aus den Vorschriften des Grundgesetzes und des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht. Nur im Rahmen dieser Zuständigkeit darf es judizieren (vgl. BVerfGE 13, 54 <96>; § 13 BVerfGG). Es kann insbesondere grundsätzlich einen vorgetragenen Sachverhalt nicht allgemein untersuchen und Auskünfte oder Rechtsrat erteilen oder von Amts wegen tätig werden.

2. Der das Verfassungsbeschwerde-Verfahren (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG) einleitende Antrag muß in der Begründung bestimmten Mindestanforderungen genügen (vgl. §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG). Dazu gehört, daß das angeblich verletzte Recht bezeichnet und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt wird (vgl. BVerfGE 81, 208 <214>). Daran fehlt es hier, da die Verfassungsbeschwerde jegliche Substantiierung, jeglichen konkreten Bezug zu den angegriffenen Mitteilungen, Entscheidungen und Unterlassungen vermissen läßt und bereits aus diesem Grunde offensichtlich unzulässig ist.

Angesichts dieser Fallgestaltung bedarf es der Erörterung nicht mehr, ob die Monatsfrist des § 93 Abs. 1 BVerfGG gewahrt und der Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 BVerfGG erschöpft wurde und ob die angefochtenen Entscheidungen überhaupt einen angreifbaren Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG darstellen.

V.

Die Verfassungsbeschwerde ist mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Mißbrauchsgebühr in der angemessen erscheinenden Höhe von 800 DM aufzuerlegen.

1. Dabei ist davon auszugehen, daß die Verfassungsbeschwerde einen außerordentlichen Rechtsbehelf zur Fortentwicklung des Verfassungsrechts und zur Korrektur von Verletzungen von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Gewährleistungen darstellt (vgl. Beschluß der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 26. August 1992 - 2 BvR 1321/92 -, NJW 1993, S. 384). Mißbräuchlich im Sinne des § 34 Abs. 2 BVerfGG ist eine Verfassungsbeschwerde u.a. dann eingelegt, wenn sie offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muß (Mellinghoff, in: Umbach/Clemens, Mitarbeiterkommentar BVerfGG, § 34 Rn. 72 m.w.N.).

2. Dies ist hier der Fall. Die Verfassungsbeschwerde entbehrt jeglicher inhaltlicher Substanz. Auf die Begründungserfordernisse wurde der Beschwerdeführer durch die Schreiben des Präsidialrates des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober und 3. November 1997 unter Übersendung eines Merkblattes eindringlich hingewiesen; diese Voraussetzungen waren ihm zudem bereits aus dem Schriftverkehr im Verfahren AR 2961/97 bekannt. Gleichwohl hat er, an der Bitte um eine "allgemeine Untersuchung" festgehalten, die angeblichen Verfassungsverstöße durch die vorgelegten Entscheidungen jedoch nicht konkretisiert. Das Bundesverfassungsgericht nimmt es nicht hin, bei der Erfüllung seiner Aufgaben in dieser Weise durch eine leichtfertige und substanzlose Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität behindert zu werden, indem es mit einer Verfassungsbeschwerde ohne jegliche konkrete Begründung belastet wird (vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Dezember 1994 - 2 BvR 2434/94 -, NJW 1995, S. 1418).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.



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