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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 06.11.2002
Aktenzeichen: 2 BvR 2292/00
(2)
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO
Vorschriften:
VwGO § 118 Abs. 1 | |
ZPO § 319 Abs. 1 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2292/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Oktober 2000 - 17 W 10/00 -,
b) den Beschluss des Landgerichts Verden vom 18. Januar 2000 - 3 T 1/00 -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Syke vom 6. Dezember 1999 - 14 XIV 910 B -
hier: Berichtigung der Gegenstandswertfestsetzung
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat - unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter Vizepräsident Hassemer, Sommer, Jentsch, Broß, Osterloh, Di Fabio, Mellinghoff, Lübbe-Wolff
am 6. November 2002 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswerts wird in entsprechender Anwendung von § 118 Abs. 1 VwGO und § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass auf Seite 1 das Datum vollständig 30. September 2002 lauten muss.
Ende der Entscheidung
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