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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: 2 BvR 231/06
Rechtsgebiete: BVerfGG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 231/06 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 2005 - 5 StR 481/05 -

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 15. Februar 2006 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig, darüber hinaus unbegründet.

Unzulässig ist sie, soweit sie rügt, die Billigung der knapp gehaltenen Darstellung der Rückenverletzung des Geschädigten im tatrichterlichen Urteil durch den Bundesgerichtshof sei willkürlich. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Sie setzt sich nicht, wie erforderlich, mit den Gründen des Strafsenats für seine Entscheidung auseinander (vgl. BVerfGE 105, 252 <264>). Diese Gründe lassen sich der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entnehmen. Der Generalbundesanwalt hatte ausgeführt, dass es angesichts des von Zeugen beobachteten Tatablaufs - des wahllosen Einstechens auf den Geschädigten auf dem Zwischengeschoss - den Bestand des Urteils nicht gefährde, dass das Landgericht sich nicht ausführlicher zu Art und Ausmaß der beim Geschädigten festgestellten Rückenverletzung verhalten habe.

Soweit die Verfassungsbeschwerde sich gegen die Verwerfung der gegen den Schuldspruch des landgerichtlichen Urteils gerichteten Revision des Beschwerdeführers trotz Feststellung eines Beweiswürdigungsfehlers wendet, ist sie unbegründet. Entgegen der im Beschwerdevorbringen geäußerten Auffassung hat sich der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung keine tatrichterlichen Befugnisse angemaßt und dadurch den Beschwerdeführer seinem gesetzlichen Richter entzogen. Den Schuldspruch des angefochtenen Urteils hat der Strafsenat nicht als Folge einer eigenen Beweiswürdigung aufrechterhalten. Der Schuldspruch hat Bestand, weil der Bundesgerichtshof auf Grund der von ihm als Revisionsgericht vorzunehmenden rechtlichen Prüfung ein Beruhen des Urteils auf dem festgestellten Beweiswürdigungsfehler verneint hat (§ 337 StPO).

Die Annahme eines fehlenden Ursachenzusammenhangs zwischen Rechtsfehler und Schuldspruch ist hier auch nicht willkürlich. Es ist nicht objektiv sachfremd, dass der Bundesgerichtshof mit Blick auf die Urteilsgründe die Feststellungen zum Geschehen auf dem Zwischengeschoss und zum Vortatverhalten als tragend für den Schuldspruch wegen Totschlags und die damit einhergehende Ablehnung einer Rechtfertigung des Beschwerdeführers durch Notwehr angesehen hat.

Notwendige rechtliche Folge der Verwerfung der gegen den Schuldspruch gerichteten Revision war das Aufrechterhalten der vom Landgericht getroffenen Feststellungen mit Ausnahme der in Fortfall gebrachten Feststellungen zum Geschehen vor der Wohnungstür des Beschwerdeführers. Da die partielle Revisionsverwerfung von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist, kann das Aufrechterhalten der den Schuldspruch tragenden Feststellungen den Beschwerdeführer nicht in seinem Anspruch auf ein faires Strafverfahren verletzt haben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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