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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 13.12.2007
Aktenzeichen: 2 BvR 2318/07
Rechtsgebiete: BVerfGG, GG


Vorschriften:

BVerfGG § 93a
BVerfGG § 93a Abs. 2
BVerfGG § 93b
GG Art. 3 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT

- 2 BvR 2318/07 -

In dem Verfahren

über

die Verfassungsbeschwerde

gegen a) den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. September 2007 - 2 Ws 115/07 -,

b) den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29. Mai 2007 - 2 Kls 604 Js 4665/05 -

und Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts G.

hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Vizepräsidenten Hassemer, die Richter Di Fabio und Landau gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 13. Dezember 2007 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bedürfte.

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg; sie ist unbegründet.

1. Prüfungsmaßstab ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot. Dabei ist zu berücksichtigen, dass grundsätzlich kein verfassungsrechtlich verbürgter Anspruch eines Einzelnen auf Strafverfolgung eines Dritten durch den Staat besteht. Wer die Strafverfolgung eines anderen mit den vom Gesetz vorgesehenen Mitteln erzwingen will, hat von Verfassungs wegen nur Anspruch darauf, dass über sein Begehren unter Beachtung der für das gerichtliche Verfahren geltenden Anforderungen des Grundgesetzes entschieden wird. Er kann verlangen, dass Form und Inhalt seines Antrags nicht überhöhten Darlegungslasten unterworfen werden, sein Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen wird und seine Ausführungen nicht in willkürlicher Weise gewürdigt werden (vgl. BVerfGE 51, 176 <187>; BVerfG, Beschlüsse der 4. Kammer des Zweiten Senats vom 28. März 2002 und 9. April 2002 - 2 BvR 2104/01 und 2 BvR 710/01 -, NJW 2002, S. 2859 f. und 2861 f.).

2. Diesen Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen. Das Landgericht und das Oberlandesgericht setzen sich eingehend mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer polizeilichen Vernehmung und der Aussagegenese auseinander, wobei sie auch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe zur Würdigung von Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen berücksichtigen und Angaben mehrerer anderer Zeugen würdigen, die den Angeklagten entlasten. Letztlich stützt das Landgericht seine Entscheidung auf die Prognose, dass es bei den gegebenen Beweismöglichkeiten nach Durchführung des Hauptverfahrens den Angeklagten aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo mit hoher Wahrscheinlichkeit freisprechen müsste. Dieser Maßstab für die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum anerkannt (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung mit GVG und Nebengesetzen, 50. Aufl. 2007, § 203 Rn. 2 m.w.N.); dass die Fachgerichte die Anforderungen an das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in willkürlicher Weise überspannt hätten, ist danach nicht erkennbar. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, aus den Ermittlungsakten ergäben sich Anhaltspunkte, die die Glaubwürdigkeit der Entlastungszeugen in Zweifel zögen, ist dieser Vortrag einerseits nicht substantiiert, da die Beschwerdeführerin diese Aktenbestandteile nicht vorgelegt hat, und andererseits nicht zielführend, da solche Zweifel nicht geeignet wären, die - von den Fachgerichten angezweifelte - Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin zu stützen.

3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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