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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 07.02.2001
Aktenzeichen: 2 BvR 2324/00
Rechtsgebiete: BVerfGG, StPO
Vorschriften:
BVerfGG § 93b | |
BVerfGG § 93a | |
StPO § 401 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 2324/00 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
des Herrn U...
gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. November 2000 - 2a Ss 295/00 - 78/00 I -
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter Hassemer, Mellinghoff gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 7. Februar 2001 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat.
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.
Es stellt keinen Verstoß gegen das Willkürverbot dar, dass das Oberlandesgericht auch ohne förmlichen Zulassungsbeschluss von einem wirksamen Nebenklägeranschluss, der bereits durch eine ordnungsgemäße Anschlusserklärung begründet wird (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 396, Rn. 13), ausgegangen ist. Ein Zulassungsbeschluss hat - worauf das Oberlandesgericht ausdrücklich hinweist - lediglich feststellende Bedeutung.
Ebenso wenig ist Verfassungsrecht dadurch verletzt, dass das Oberlandesgericht die mit der Revision angegriffene Entscheidung mangels Ladung und Beteiligung des Nebenklägers aufgehoben hat. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war das ihn freisprechende Urteil mangels Zustellung an den Nebenkläger und wegen deshalb für ihn gemäß § 401 Abs. 2 Satz 2 StPO noch nicht laufender Frist zur Einlegung des Rechtsmittels noch nicht rechtskräftig, so dass mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts keine Durchbrechung der Rechtskraft verbunden war.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (vgl. § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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