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Gericht: Bundesverfassungsgericht
Beschluss verkündet am 10.12.2004
Aktenzeichen: 2 BvR 235/01
Rechtsgebiete: GG
Vorschriften:
GG Art. 2 Abs. 1 | |
GG Art. 3 | |
GG Art. 14 |
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 890/00 - - 2 BvR 235/01 -
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. gegen a) den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2000 - BVerwG 3 B 51.99 -,
b) das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. November 1998 - 8 UE 2548/93 -,
c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Juni 1993 - I/2 E 1889/92 -,
d) den Widerspruchsbescheid des Bundesamtes für Wirtschaft vom 30. Juni 1992 - I 3 e - 55 - 632/91, I 3 e - 55 - 635/91 -,
e) die Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft vom 6. Juni und 26. Juli 1991 - I 3 e - 55 - 632/91, I 3 e - 55 - 635/91 -
und vorsorglich Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - 2 BvR 890/00 -,
II. gegen a) den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 2000 - 8 UZ 260/99 -,
b) das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 1998 - 1 E 1956/96 (3) -,
c) den Widerspruchsbescheid des Bundesausfuhramtes vom 21. Mai 1996 - I2R-TRW-0310-633/91-87-17/1686 und I2R-TRW-0310-634/91-87-17/1687 -,
d) die Bescheide des Bundesamtes für Wirtschaft vom 6. Juni 1991 - Reg.Nr. 87-17/1686 und 1687 - - 2 BvR 235/01 -
hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch die Richter Broß, Di Fabio und Gerhard gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 10. Dezember 2004 einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Konvertierung von Guthaben aus Exporten im Rahmen des Transferrubel-Abrechnungsverkehrs der ehemaligen DDR mit ihren Handelspartnern.
I.
1. a) Der Außenhandel zwischen den Staaten des am 28. Juni 1991 aufgelösten Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) wurde von den Mitgliedstaaten, zu denen auch die DDR gehörte, mangels frei konvertierbarer Währungen und Devisen seit den 1960er Jahren auf Basis des Transferrubel (XTR) - einer künstlichen Verrechnungseinheit - durchgeführt. Das Transferrubel-Abrechnungsverfahren beruhte auf dem Abkommen der Mitgliedsländer des RGW über die mehrseitigen Verrechnungen in transferablen Rubeln und die Gründung der Internationalen Bank für Wirtschaftliche Zusammenarbeit (GBl DDR 1981 II S. 93) sowie den allgemeinen Bedingungen für die Warenlieferungen zwischen den Organisationen der Mitgliedsländer des RGW 1968/1988 (GBl DDR 1989 II S. 41). Mit diesem System wurde praktisch eine devisenlose Außenhandelswirtschaft auf Tauschbasis geschaffen.
Die RGW-Mitgliedstaaten legten in bilateralen Verträgen und jährlich ausgehandelten Protokollen den Umfang und die Struktur ihrer jeweiligen Im- und Exporte fest, wobei sich der in transferablen Rubeln gerechnete Wert der gehandelten Güter annähernd auszugleichen hatte. Auf diese Weise wurde eine nahezu ausgeglichene Handelsbilanz erreicht. In Moskau war mit der Internationalen Bank für wirtschaftliche Zusammenarbeit (IBWZ) eine Clearingstelle eingerichtet worden, die mit den in den Mitgliedstaaten gebildeten Außenhandelsbanken den Zahlungsverkehr abwickelte. In der DDR war dies die Deutsche Außenhandelsbank AG (DABA).
Der Außenhandel wurde in der DDR u.a. mit Hilfe einer begrenzten Zahl von etwa 50 Außenhandelsbetrieben (AHB) abgewickelt. Diese Betriebe unterstanden dem DDR-Ministerium für Außenhandel, waren größtenteils juristisch selbständig oder firmierten als Verkaufsorganisation der Kombinate. Die AHB waren beratend bei der Festsetzung der Planziele für den Außenhandel tätig und sorgten für die Erfüllung der Planvorgaben, indem sie im Rahmen ihres Erzeugnis- und Leistungsprogramms Kommissionsverträge mit den ausländischen Partnern abschlossen, die Geschäfte abwickelten und den produzierenden Betrieben den Exporterlös - abzüglich einer Provision - auskehrten.
b) Nach der Einführung der D-Mark in der DDR zum 1. Juli 1990 auf der Grundlage des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 - Staatsvertrag (BGBl II S. 537) wurde das Transferrubel-Abrechnungsverfahren noch bis zum 31. März 1991 fortgeführt (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Staatsvertrages).
Auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung entstand in der Folge auf Seiten der DDR ein erheblicher Exportüberschuss, dessen inländischer Gegenwert durch den bundesdeutschen Fiskus finanziert werden musste. Aus dem Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie aus Regierungskrediten und Investitionsbeteiligungen der früheren DDR entstanden schließlich deutsche Guthaben in der Gesamthöhe von rd. 11,8 Mrd. XTR. Dieser positive Saldo bildete sich durch Exportüberschüsse im Wesentlichen erst im zweiten Halbjahr 1990. Die Transferrubel-Guthaben von 11,8 Mrd. XTR wurden vom Bund mit einem Kurs von rd. 1,20 € (= 2,34 DM) pro Transferrubel umgerechnet und über die Deutsche Außenhandelsbank/Staatsbank Berlin an die Exporteure ausgezahlt. Die Finanzierungskosten des bundesdeutschen Fiskus hierfür betrugen rd. 14,1 Mrd. € (vgl. Monatsbericht des Bundesministeriums der Finanzen 10/2002, S. 57).
c) Um die finanziellen Verwerfungen zu begrenzen, wurde am 1. Juli 1990 die nunmehr prinzipiell gewährleistete Außenhandelsfreiheit (vgl. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehrs - GAW - vom 28. Juni 1990, GBl DDR I S. 515) in der DDR eingeschränkt (Verordnung zur Durchführung des GAW vom 28. Juni 1990, GBl DDR I S. 600). Die Durchführungsverordnung zum Außenhandelsgesetz sah vor, dass die Ausfuhr bestimmter Waren, die im Zusammenhang mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen stand, der Genehmigung bedurfte. Diese Genehmigung wurde durch die Anbringung eines Trockensiegels auf dem Exportvertrag durch das DDR-Außenhandelsministerium erteilt. Da sich das Transferrubel-Guthaben zu Lasten des bundesdeutschen Fiskus weiter vergrößerte und es Anzeichen für einen Missbrauch des Transferrubel-Verfahrens gab, wurde mit Änderungsverordnung vom 8. August 1990 (GBl DDR I S. 1143), die am selben Tag in Kraft trat, ein erweitertes Genehmigungsverfahren eingeführt.
d) Die Transferrubel-Guthaben entsprachen einem realen Gütertransfer in die beteiligten RGW-Mitgliedstaaten, für den die Bundesrepublik Deutschland einen Ausgleich beanspruchen konnte. Da es sich bei dem Transferrubel jedoch nicht um eine konvertierbare Währung handelte, begann die Bundesregierung im Jahr 1991 mit den Regierungen der betroffenen RGW-Mitgliedstaaten über die Bewertung der Transferrubel-Guthaben in eine D-Mark-Verbindlichkeit sowie eine Rückzahlungsregelung zu verhandeln. Für die hier zu entscheidenden Verfahren von Interesse sind die dabei ausgehandelten Abkommen mit Polen und der Russischen Föderation. Das Regierungsabkommen mit Polen wurde am 29. Juni 1994 geschlossen und sieht eine Rückzahlung von 127,8 Mio. € vor. Es ist mittlerweile abgewickelt. Im Hinblick auf die russischen Verbindlichkeiten war Ende 1992 zwischen beiden Regierungen ein achtjähriges Moratorium vereinbart worden, das im Zusammenhang mit einer Vereinbarung über die Liegenschaften der Westgruppe der russischen Streitkräfte und deren vorzeitigem Abzug aus Deutschland stand. Die nach Ablauf des Moratoriums aufgenommenen Verhandlungen endeten mit dem Abschluss des Regierungsabkommens am 25. Juni 2002. Das Abkommen sieht vor, dass Russland bis Februar 2004 insgesamt 500 Mio. € an Deutschland zu zahlen hatte.
e) Das Gesetz zur Regelung der Verjährung von Ansprüchen wegen unberechtigter oder rechtswidriger Erlangung von Gegenwerten aus Transferrubelgeschäften vom 23. Juni 1993 (Art. 38 des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms - FKPG - vom 23. Juni 1993, BGBl I S. 944) führt eine Verjährungsfrist für Ansprüche auf Konvertierung von Transferrubel-Guthaben ein. Der Anspruch auf D-Mark-Gegenwerte verjährt zehn Jahre nach Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen, spätestens jedoch am 31. Dezember 2020.
2. Die Beschwerdeführerin ist ein Außenhandelsunternehmen, das Anfang 1990 als privates Unternehmen in der ehemaligen DDR gegründet und am 2. April 1990 in das Handelsregister eingetragen wurde. Es wurde am 29. April 1990 durch das Ministerium für Außenhandel der DDR als "DDR-Außenhandelsbetrieb" registriert und erhielt sowohl eine Exportlizenz als auch ein Exportvolumen.
a) 2 BvR 890/00
Im Juni 1990 schloss die Beschwerdeführerin mit einem Abnehmer in Polen einen Vertrag über die Lieferung von Lederschuhen. Das ehemalige Ministerium für Außenwirtschaft genehmigte die Ausfuhren durch die Siegelung des Exportauftrags am 11. Juni 1990, der die Lieferung von insgesamt 82.700 Paar Lederschuhen im Gesamtwert von 2.142.500,-- XTR vorsah. Die Beschwerdeführerin hatte die Schuhe ihrerseits bei deutschen Unternehmen gekauft. Am 24. Oktober und 31. Dezember 1990 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesamt für Wirtschaft, die Zustimmung zur Konvertierung von Guthaben in Höhe von 653.119,-- XTR in D-Mark. Diese Zustimmung war erforderlich, damit das kontoführende Kreditinstitut eine Auszahlung des Guthabens in D-Mark vornehmen konnte.
Das Bundesamt für Wirtschaft lehnte eine Zustimmung zur Konvertierung mit Bescheiden vom 6. Juni und 26. Juli 1991 ab. Der dagegen gerichtete Widerspruch wurde mit Bescheid vom 30. Juni 1992 zurückgewiesen. Die Zulassung zur Teilnahme am Transferrubel-Abrechnungsverkehr habe nur langjährige gewachsene Lieferbeziehungen der Exportbetriebe schützen sollen. Eine Förderung neuer Unternehmen und neuer Vertragsverpflichtungen sei nicht beabsichtigt gewesen. Im konkreten Fall käme die Konvertierung lediglich der Beschwerdeführerin und nicht den Produktionsbetrieben zugute, denn die Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und den Produktionsbetrieben seien anders als zu Zeiten der ehemaligen DDR ausgestaltet gewesen. Danach wären Exportkommissionsverträge abzuschließen gewesen und die Hersteller hätten einen Anspruch auf Auskehrung des Exporterlöses abzüglich einer Provision gehabt. Die Beschwerdeführerin habe hingegen mit den Produktionsbetrieben Kaufverträge abgeschlossen. Darüber hinaus hätte der Export von Lederschuhen nicht den traditionellen Lieferbeziehungen entsprochen. Die ehemalige DDR habe keine Lieferverpflichtungen für Lederprodukte übernommen, weil der Rohstoff Leder nicht in ausreichendem Maße vorhanden gewesen sei. Das Protokoll zum Abkommen über den Warenaustausch zwischen der DDR und Polen für das Jahr 1989 habe im Exportbereich keine Lederschuhlieferungen vorgesehen. Folglich entfalle der Vertrauensschutz.
Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main wies die Klage der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 24. Juni 1993 zurück. Die Ablehnung der Konvertierungsanträge sei rechtmäßig. Die Fortführung des Verrechnungsverkehrs im Einzelfall durch das Bundesamt sei als Übergangsrecht eigener Art anzusehen. Sie habe ihre Grundlage in Art. 13 Abs. 2 des Staatsvertrages, einem völkerrechtlichen Vertrag, der schon nach seinem Wortlaut die Beziehungen der DDR zu den RGW-Mitgliedstaaten regeln wolle.
Die Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wies der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 19. November 1998 zurück. Die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides seien rechtmäßig. Die Beschwerdeführerin habe keinen Anspruch auf Konvertierung. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte des Ausgangsverfahrens die Anträge ermessensfehlerfrei abgelehnt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 25. Februar 2000 zurück.
b) 2 BvR 235/01
Dem zweiten Verfassungsbeschwerde-Verfahren der Beschwerdeführerin liegt ein dem Verfahren 2 BvR 890/00 ähnlich gelagerter Fall zu Grunde. Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie habe im Juni 1990 mit einem Abnehmer in der ehemaligen Sowjetunion einen Vertrag über die Lieferung von Lederschuhen im Gesamtwert von 2.074.414,13 XTR geschlossen. Der Vertrag sei erfüllt und der genannte Kaufpreis ihrem Verrechnungskonto gutgeschrieben worden. Ihre Konvertierungsanträge seien vom Bundesamt für Wirtschaft mit Bescheiden vom 6. Juni 1991 abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe keinen Erfolg gehabt. Das klageabweisende Urteil sei am 12. November 1998 ergangen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung sei vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 zurückgewiesen worden.
3. Mit den rechtzeitig erhobenen Verfassungsbeschwerden, deren Begründungen weitestgehend übereinstimmen, rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14, Art. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Die Bundesrepublik Deutschland habe die Anträge auf Konvertierung abgelehnt und nehme das Transferrubel-Guthaben für sich in Anspruch. Das ergebe sich aus dem Abschluss eines Abkommens mit Polen über die Zahlung der polnischen Seite von insgesamt 250 Mio. D-Mark zur Abgeltung der deutschen Guthaben.
Art. 14 GG sei verletzt, weil die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Transferrubel-Guthabens gewesen sei, das einem Wert von etwa 1,5 Mio. D-Mark entspreche. Durch die Fortführung des Verrechnungsverkehrs ab dem 1. Juli 1990 sei die Bundesrepublik Deutschland praktisch Eigentümerin der Transferrubel-Guthaben geworden, die die ostdeutschen Betriebe durch entsprechende Geschäfte mit Partnern in den RGW-Mitgliedstaaten erwirtschaftet hätten. Mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen, in dem die Rückzahlung des Saldos an die Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden sei, habe erstere ihre Transferrubel-Guthaben in Anspruch genommen. In diesem Verhalten liege eine Enteignung.
Art. 3 Abs. 1 GG sei verletzt, weil sie mit ihren Konvertierungsanträgen nicht berücksichtigt worden sei. Da sie die Voraussetzungen für eine Konvertierung erfüllt habe, hätten ihre Anträge auch genehmigt werden müssen. Eine weitere Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege darin, dass Konvertierungsanträge von westdeutschen und schweizerischen Unternehmen genehmigt worden seien, die über keine gewachsenen Beziehungen zu RGW-Mitgliedstaaten verfügt hätten.
Eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG liege in der Genehmigung anderer Konvertierungsanträge durch die Bundesrepublik Deutschland, weil durch die gleichzeitige Ablehnung ihres eigenen Antrags in die Wettbewerbsfreiheit eingegriffen worden sei.
II.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 235/01 ist unzulässig; die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 890/00 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 235/01 ist unzulässig.
Ein Beschwerdeführer muss innerhalb der Beschwerdefrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dazu sind die angegriffenen Entscheidungen vorzulegen oder ihrem wesentlichen Inhalte nach mitzuteilen. Nur auf diese Weise kann beurteilt werden, ob sie mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 88, 40 <45>; 93, 266 <288>).
Die Beschwerdeführerin hat ihrem Verfassungsbeschwerde-Schriftsatz jedoch keine weiteren Unterlagen, insbesondere nicht die angegriffenen Entscheidungen beigefügt und diese auch nicht ihrem wesentlichen Inhalt nach wiedergegeben, sodass eine verfassungsrechtliche Prüfung nicht möglich ist.
2. Die Verfassungsbeschwerde in dem Verfahren 2 BvR 890/00 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
a) In dem Abschluss des Regierungsabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Abwicklung des deutschen Transferrubel-Guthabens liegt kein Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Grundrecht der Beschwerdeführerin.
aa) Art. 14 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht, Sach- und Geldeigentum zu besitzen, zu nutzen, es zu verwalten und darüber zu verfügen (vgl. BVerfGE 97, 350 <370>; 105, 17 <30>). In der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistet das Grundgesetz die privat verfügbare ökonomische Grundlage individueller Freiheit. Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte "die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen" (BVerfGE 50, 290 <339>; 53, 257 <290>; 97, 350 <370 f.>).
Die Eigentumsgarantie schützt nicht nur körperlich greifbare Sachen, sondern auch geldwerte Forderungen, die nach Art eines Ausschließlichkeitsrechts dem Rechtsträger privatnützig zugeordnet sind, auf Eigenleistungen beruhen und als materielle Grundlagen persönlicher Freiheit dienen (vgl. im Einzelnen BVerfGE 40, 65 <82 f.>; 45, 142 <179>; 69, 272 <300>; 70, 278 <285>, zusammenfassend BVerfGE 97, 350 <371>).
bb) Nach Art. I Abs. 3 des Transferrubel-Abkommens zwischen den RGW-Mitgliedstaaten, das die völkerrechtliche Grundlage für diese Form der Außenhandelsorganisation bildete, konnte jeder Mitgliedstaat über die Transferrubel auf seinem Konto bei der IBWZ frei verfügen. Darüber hinaus verpflichtete sich jeder Mitgliedstaat nach Art. I Abs. 4 des Transferrubel-Abkommens, beim Abschluss der jeweiligen Handelsprotokolle den Ausgleich der Zahlungseingänge und -ausgänge bezogen auf das Kalenderjahr zu gewährleisten.
Durch den Abschluss des Regierungsabkommens haben sich die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen geeinigt, ihre aus dem Transferrubel-Abrechnungsverfahren stammenden Salden im Vergleichswege auszugleichen. Obwohl zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses der RGW bereits aufgelöst und das Abkommen damit gegenstandslos geworden war, haben beide Staaten insoweit ihre in Art. I Abs. 4 des Transferrubel-Abkommens enthaltene Pflicht im Verhandlungswege erfüllt. Es handelt sich hierbei um ein Rechtsgeschäft zwischen Staaten auf völkerrechtlicher Ebene. Diese Rechtsbeziehung unterscheidet sich von dem Rechtsverhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Beschwerdeführerin.
Der konkrete Ablauf des Transferrubel-Handels bis zum 31. März 1991 hat gezeigt, dass der bundesdeutsche Fiskus im Verhältnis zu den deutschen Unternehmen, die an diesem Verfahren teilnahmen, in weit höherem Maße D-Mark Beträge ausgekehrt hat, als ihnen Warenimporte aus den RGW-Mitgliedstaaten gegenüberstanden. Aus einer zivilrechtlichen Perspektive könnte man davon sprechen, dass der bundesdeutsche Fiskus den deutschen Außenhandelsunternehmen ein bedingtes Schuldversprechen gegeben hat, unter bestimmten Voraussetzungen die von ihnen erwirtschafteten Transferrubel-Guthaben in D-Mark an sie auszukehren. Diese Schuldversprechen wurden abgegeben, obwohl die deutsche Handelsbilanz im Verhältnis zu den einzelnen RGW-Handelspartnern einen teilweise erheblichen Überschuss auswies und damit eine der Grundlagen des Transferrubel-Abrechnungsverfahrens - die Parität von Einfuhren und Ausfuhren - nicht mehr bestand.
Der Bund könnte weiterhin die Zustimmung zur Konvertierung des Transferrubel-Guthabens der Beschwerdeführerin erteilen und damit eine Auszahlung des umgerechneten D-Mark- bzw. Euro-Betrages bewirken. Dass der Bund unabhängig von dem völkerrechtlichen Status seines jeweiligen Transferrubel-Guthabens weiterhin von einer prinzipiellen Leistungspflicht zur Konvertierung ausgeht, zeigt auch die 1993 erlassene Verjährungsregelung, wonach Berechtigte spätestens bis zum 31. Dezember 2020 ihren Anspruch auf Auskehrung in konvertierter Währung geltend machen müssen.
Die Zustimmung wurde jedoch verweigert, weil die Voraussetzungen für eine Konvertierung nicht erfüllt sind. Die Beschwerdeführerin ist durch den Abschluss des Regierungsabkommens folglich nicht enteignet worden, da sich ihre Forderung nicht gegen die Republik Polen, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Schließlich kann auch der Hinweis auf die zunächst nur in geringem Maße eingeschränkte Außenhandelsfreiheit von DDR-Unternehmen zu keinem anderen Ergebnis führen. Das GAW enthielt mit § 1 Abs. 2 eine Klausel, wonach die Regelungen in anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften sowie zwischenstaatlichen Vereinbarungen vom GAW unberührt bleiben. Zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen gehörten das Transferrubel-Abkommen und die Lieferbedingungen, die spezifische Tatbestandsvoraussetzungen für einen erstattungsfähigen Exportvertrag enthielten.
b) Auch der allgemeine Gleichheitssatz ist nicht verletzt.
Art. 3 Abs. 1 GG ist u.a. verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 104, 126 <144 f.>; 107, 205 <213 f.>, stRspr). Er ist nicht nur verletzt, wenn der Gesetzgeber Gleiches ohne hinreichenden sachlichen Grund verschieden behandelt, sondern auch, wenn die Gerichte im Wege der Auslegung gesetzlicher Vorschriften zu einer derartigen dem Gesetzgeber verwehrten Differenzierung gelangen (vgl. BVerfGE 84, 197 <199>) oder wenn die Verwaltungen bei Ausübung ihres Ermessens den Gleichheitsgrundsatz nicht beachten (vgl. BVerfGE 18, 353 <363>). Die fehlerhafte Auslegung eines Gesetzes allein macht eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung noch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; stRspr).
Gemessen an diesem Maßstab sind die angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin durch die Verwaltung willkürlich aus dem Kreis der Außenhandelsunternehmen herausgegriffen worden ist oder dass ihr willkürlich die Konvertierung ihrer Transferrubel-Guthaben versagt wurde. Auch die Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung durch die Verwaltungsgerichte stößt auf keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
c) Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit im Hinblick auf die spezielleren Grundrechtsbestimmungen nicht anwendbar ist.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Ende der Entscheidung
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